Zum 1. Januar sind die Tarifgehälter von PTA gestiegen. Doch nicht jede/r Chef:in kann sich die Lohnerhöhung leisten – beispielsweise aufgrund der gestiegenen Energiekosten und der Erhöhung des Kassenabschlags. Alternativen sind gefragt. Eine ist die Stundenkürzung entsprechend der Tariferhöhung.
Steigende Preise für Strom, Gas und Lebensmittel sowie eine hohe Inflationsrate (8,6 Prozent im Dezember 2022) belasten Arbeitnehmende und Arbeitgebende. Hinzukommen gestiegene Lohnkosten auf Seiten von Apothekeninhaber:innen. Denn zum 1. Januar 2023 sind die nächsten Stufen der Tariferhöhungen in Nordrhein (2 Prozent mehr) und dem übrigen Bundesgebiet (3 Prozent mehr) in Kraft getreten und auch in Sachsen konnte man sich zwischenzeitlich auf einen Tarifvertrag einigen. Doch nicht jede/r Chef:in kann sich die Erhöhung leisten.
Die Tarifverträge finden nur dann automatisch Anwendung, wenn Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in Mitglied ihrer jeweiligen Tariforganisation sind – also die Apothekenangestellten Mitglieder der Adexa und der/die Inhaber:in Mitglied des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA), der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein oder der Tarifkommissionen des Sächsischen Apothekerverbandes (SAV) ist. Außerdem kann das Tarifgehalt im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart werden.
Stundenkürzung statt mehr Geld wegen Tariferhöhung
Können Arbeitgebende das Tarifplus nicht zahlen, könnte eine Stundenkürzung eine Alternative sein. Ob das überhaupt möglich ist und ob PTA das Angebot annehmen müssen, haben wir Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen gefragt.
„Wenn die Mitarbeitenden in ihrem Arbeitsvertrag das Tarifgehalt und eine bestimmte Stundenzahl vereinbart haben, müssen die Apothekenleitungen die Tariferhöhung mitgehen“, stellt Hansen klar. „Falls das höhere Gehalt nicht gezahlt werden kann, könnte die Apothekenleitung versuchen, mit den Mitarbeitenden eine reduzierte Stundenzahl zu vereinbaren. Darauf müssen sich die Angestellten aber nicht einlassen. Sollte keine Einigung zustande kommen, kann es tatsächlich auf eine Änderungskündigung hinauslaufen“, heißt es weiter.
Dürfen PTA selbst verzichten?
Während sich viele Kolleg:innen über mehr Geld im Portemonnaie freuen, wollen einige nicht für eine zusätzliche Belastung sorgen und auf die Tariferhöhung verzichten. Aber ist das überhaupt erlaubt?
„Verzicht bedeutet, dass man einen Anspruch fallen lässt oder nicht mehr geltend macht“, klärt die Gewerkschaft IG Metall auf. Generell ist es laut Tarifvertragsgesetz (TVG) nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel auf eine Tariferhöhung zu verzichten. In § 4 heißt es dazu: „Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.“
Das Entscheidende: Auch wenn vereinbart wurde, dass Arbeitnehmer:innen auf eine ausgehandelte Tariferhöhung verzichten, geht der Anspruch darauf nicht verloren. Denn die „Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen“, heißt es im TVG weiter. „Das bedeutet: Der Anspruch bleibt bestehen und kann auch eingeklagt werden. Das gilt beispielsweise auch dann, wenn Beschäftigte ‚freiwillig‘ eine Verschlechterung tariflicher Leistungen unterschreiben“, stellt die Gewerkschaft IG Metall klar. Am Recht auf mehr Geld ändert sich folglich auch nichts, wenn PTA vorerst auf eine Tariferhöhung verzichten.
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