Kein Freifahrtschein für rezeptfreie Arzneimittel
Wenn ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat der EU rezeptfrei verkauft werden darf, bedeutet dies nicht automatisch, dass es auch in anderen EU-Staaten vertrieben werden darf. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Demnach darf ein in einem Mitgliedstaat nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegendes Arzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat nur dann vertrieben werden, wenn auch dieser Staat oder die EU-Kommission sein Inverkehrbringen genehmigen. Ausnahmen sind nach dem Urteil nur in besonderen medizinischen Bedarfsfällen möglich.
Auslöser des EuGH-Verfahrens war ein Rechtsstreit in Ungarn. Dort klagt das Unternehmen Pharma Expressz vor einem Gericht gegen die behördliche Aufforderung, den nicht über ein Sonderverfahren abgewickelten Vertrieb von bestimmten Arzneimitteln einzustellen. Das ungarische Gericht bat dann den EuGH um eine Auslegung der EU-Arzneimittelrichtlinie.
Nach ungarischem Recht dürfen Arzneimittel, die über keine von den ungarischen Behörden oder der Europäischen Kommission erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen, nur unter strengen Auflagen vertrieben werden. Diese sehen laut EuGH vor, dass die Verwendung zu therapeutischen Zwecken den ungarischen Behörden von einem/einer verschreibenden Ärzt:in mitgeteilt wird. Diese/r muss zudem eine Stellungnahme dieser Behörden zur Anwendung einholen.
Mehr aus dieser Kategorie
Kein Kita-Platz: Anspruch auf Lohnersatz?
Um den Nachwuchs zu betreuen, während berufstätige Mütter und Väter wieder arbeiten, besteht Anspruch auf einen entsprechenden Platz in einer …
Mehr Urlaub mit steigendem Alter?
Mehr als vier von zehn PTA sind älter als 40 Jahre. Und weil die körperliche Belastung mit den Lebensjahren steigt, …
„Lifestyle-Teilzeit“? Jede/r Vierte freiwillig in Teilzeit
Mit dem Vorschlag, das generelle Recht auf Teilzeit zu streichen, um sogenannter „Lifestyle-Teilzeit“ entgegenzuwirken, hat der CDU-Wirtschaftsflügel für Zündstoff gesorgt. …









