Kein Bonus wegen Elternzeit?
Individuelle Boni dienen dazu, das Gehalt aufzubessern und die gezeigten Leistungen zu belohnen. Gründe, warum Angestellte nicht den vollen Bonus erhalten, gibt es verschiedene. Darf beim Kürzen auch die Elternzeit eine Rolle spielen? Das Bundesarbeitsgericht liefert die Antwort.
Neben dem regulären Gehalt dürfen sich viele Apothekenmitarbeitende über die Jahressonderzahlung – das 13. Gehalt – freuen. Das gilt, wenn Tarifbindung besteht. Doch damit nicht genug, denn je nach Verhandlungsgeschick sind auch individuelle Boni, beispielsweise für bestimmte Leistungen oder das Erreichen vereinbarter Ziele, möglich. Dabei stellt sich die Frage, was mit einem Bonus passiert, wenn PTA in Elternzeit gehen. Fest steht: Der/die Chef:in darf die Zahlung wegen der Abwesenheit von Beschäftigten anteilig streichen. Das hat das Bundearbeitsgericht (BAG) deutlich gemacht.
Wegen Elternzeit: Kürzen beim Bonus erlaubt
Zum Hintergrund: Vor dem BAG stritten ein Angestellter und sein Arbeitgeber über die Zahlung einer variablen Vergütung für das Jahr 2022. Genau ging es um die Frage, ob dem Mann neben seinem Grundgehalt als festem Anteil (Fixum) zusätzlich der vereinbarte variable Anteil, der unter anderem aus einem Bonus für eine bestimmte Zielerreichung besteht, zusteht. Der Chef lehnte dies ab – zumindest in voller Höhe. Der Bonus wurde somit um rund 7.000 Euro gekürzt. Der Grund: Der Mann verbrachte einen Teil des Jahres in Elternzeit und war folglich nicht am Arbeitsplatz anwesend. Ob seine Ziele dennoch erreicht wurden, sei dabei unerheblich, da die variable Vergütung an die Arbeitsverpflichtung geknüpft gewesen sei.
Dagegen wehrte sich der Mann jedoch und sah eine Benachteiligung. Doch das Gericht machte deutlich: Der Bonus durfte wegen der Abwesenheit aufgrund von Elternzeit gekürzt werden. Das Problem: Genau dies war auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Demnach durfte der variable Anteil für Fehlzeiten, in denen kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, sowie in Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, gestrichen werden. Dies ist bei der Inanspruchnahme von Elternzeit der Fall und es besteht folglich kein Entgeltanspruch.
Weil es sich laut dem Gericht zudem um ein rein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt handelte, aber keine Arbeitsleistung vorlag, durfte der Bonus wegen der Elternzeit gekürzt werden. Anders als bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung galt für den Mann demnach der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.
Achtung: Auch ein Kürzen der Jahressonderzahlung in der Elternzeit ist durchaus zulässig. Genau „ermäßigt sich die Sonderzahlung um 1/12 für jeden vollen Monat der genommenen Zeit“, heißt es im Bundesrahmentarifvertrag.
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