Jedes Rezept mit Anschrift und Telefon – sonst Retax
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wurde angepasst. Somit sind Anschrift und Telefonnummer für alle Ärzt:innen Pflicht – auch für die, die in sonstigen Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Die Abda hatte sich klar gegen diese Änderung ausgesprochen.
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 AMVV wurde angepasst. Jetzt heißt es: „Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“.
Somit ist geregelt, dass auch Ärzt:innen, die nicht in einer Praxis oder Klinik arbeiten, ihre Anschrift und Telefonnummer zur Kontaktaufnahme sowie die Berufsbezeichnung angeben müssen. Auch wenn die verschreibende Person in einer sonstigen Gesundheitseinrichtung tätig ist, ist als Anschrift die Anschrift der sonstigen Gesundheitseinrichtung einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme anzugeben.
Telefonnummer und Anschrift: Kein Zusatznutzen für Therapiesicherheit
Aus Sicht der Abda hat die Änderung keinen Nutzen für die Arzneimitteltherapiesicherheit. Unklar bleibe, welche Gesundheitseinrichtungen neben Praxen oder Kliniken der Verordnungsgeber hier im Blick habe. „Die Ergänzung des Begriffs birgt daher rechtliche Risiken“, heißt es in der Stellungnahme. Eine Gefahr bestehe vor allem beim E-Rezept, wenn die Angabe als Freitext erfolge und nicht durch den Fachdienst der Gematik geprüft werden könne. Das erhöhe den Prüfaufwand in der Apotheke. Mehr noch: Auch das Retaxrisiko würde steigen. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass durch die Angabe die Arzneimittelsicherheit verbessert werden könne.
Die Lösung der Standesvertretung wurde nicht aufgegriffen. Die Abda empfahl, von der Ergänzung abzusehen und die AMVV wie folgt anzupassen: „die Wörter ‚oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung‘ zu streichen und bei der Formulierung der Ergänzung nach den Wörtern (verschreibende Person) die Wörter ,in einer Gesundheitseinrichtung‘ durch das Wort ‚dort‘ zu ersetzen.“
OTC-Switches in Änderung berücksichtigt
„Rizatriptan – ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach ärztlicher Erstdiagnose einer Migräne, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 10 mg je Packung.“
„Bilastin und seine Ester“– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 10 mg je abgeteilter Form, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Kinder von sechs bis elf Jahren angegeben ist.“
„Olopatadin – ausgenommen zur Anwendung am Auge, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene angegeben ist, es sei denn, es handelt sich um von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig zugelassene Arzneimittel.“
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