Jahressonderzahlung trotz Krankheit?
Tarifbeschäftigte PTA haben einen Anspruch auf ein Extra zum Gehalt, und zwar in Form der jährlichen Sonderzahlung. Diese umfasst 100 Prozent eines Monatslohns und wird ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit gezahlt. So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Auszahlung arbeitsunfähig sind. Besteht trotz Krankheit Anspruch auf die Jahressonderzahlung?
Dies wurde in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Würzburg verhandelt. Geklagt hatte ein Angestellter, der regulär jedes Jahr eine tarifvertraglich vereinbarte Sonderzahlung erhielt, deren Höhe sich am Oktobergehalt orientiert. Im letzten Jahr erkrankte er jedoch bereits im Januar längerfristig, sodass er bis in den Oktober hinein arbeitsunfähig war und Krankengeld erhielt. Der Arbeitgeber verweigerte ihm daraufhin das 13. Monatsgehalt – und das, obwohl im Tarifvertrag klar geregelt ist, dass der Anspruch auf die Jahressonderzahlung auch dann bestehe, wenn Arbeitnehmende aufgrund von Krankheit keinen tatsächlichen Lohnanspruch haben.
Der Beschäftigte wollte daraufhin seinen Anspruch gerichtlich geltend machen – mit Erfolg. Denn die Jahressonderzahlung sei in diesem Fall ein Mittel, um die jahrelange Betriebstreue zu würdigen, „teile damit nicht das Schicksal des Entgeltanspruchs und entfalle auch nicht für Zeiten eines Kalenderjahres, in denen kein Entgeltanspruch bestand“, heißt es vom DGB-Rechtsschutz, der den Fall begleitet hat.
Keine Jahressonderzahlung für PTA bei längerer Krankheit?
Was gilt für PTA und Co. in Sachen Jahressonderzahlung bei Krankheit? Die Antwort liefert der Bundesrahmentarifvertrag. Demnach kann der Anspruch gekürzt werden, wenn Beschäftigte in Elternzeit sind, und zwar um 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit. Und das gilt auch bei Krankheit: „Der Anspruch verringert sich ferner zeitanteilig für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs sowie für krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die nach § 9 Gehaltsfortzahlung nicht zu leisten ist“, heißt es im Bundesrahmentarifvertrag.
Das bedeutet im Klartext: Sind Apothekenangestellte längerfristig krank, sodass die sechswöchige Entgeltfortzahlung verstreicht und stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse bezogen wird, wirkt sich dies auch auf die Höhe der Sonderzahlung aus. Bei Krankheit besteht demnach zwar weiterhin Anspruch auf die Jahressonderzahlung, jedoch nur in abgespeckter Form. Für jeden Monat, in dem Krankengeld bezogen wird, wird 1/12 von der eigentlichen Summe abgezogen.
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