Jahresarbeitszeitkonto: Festgelegte Arbeitszeit entscheidend
Zum 1. August 2024 sind Änderungen in § 4 Bundesrahmentarifvertrag „Jahresarbeitszeitkonto“ in Kraft getreten. Demnach müssen Chef:innen die Arbeitsstunden nicht mehr wöchentlich, sondern monatlich gegenzeichnen. Zudem soll die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden.
Das Jahresarbeitszeitkonto bietet Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden Flexibilität bei der Arbeitszeit. Bei Vollzeitbeschäftigen kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 29 und 48 Stunden liegen. Dabei ist darauf zu achten, dass innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 39 Stunden beträgt. „Dieser Ausgleichszeitraum muss nicht, sollte aber dem Kalenderjahr entsprechen“, heißt es im Kommentar des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA).
Flexibilität bei der wöchentlichen Arbeitszeit ist auch bei Teilzeitkräften möglich. Der Spielraum liegt zwischen 75 Prozent und 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Fest steht: Das Jahresarbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart werden. Dabei ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die einzelnen Wochentage festzuhalten.
Arbeitszeit elektronisch erfassbar
Neu ist, dass das Jahresarbeitszeitkonto in elektronischer Form geführt werden kann. „Die Aufzeichnung der Arbeitsstunden ist monatlich vom Apothekeninhaber oder seinem Stellvertreter (z.B. dem Filialleiter) abzuzeichnen“, heißt es im Kommentar. Bislang mussten die geleisteten Arbeitsstunden wöchentlich gegengezeichnet werden.
Änderungen mit Vorlauf
Außerdem sind in § 4 die Ankündigungsfrist und die Einstellung von Fehlzeiten geregelt. Denn Arbeitgebende können bei einem vereinbarten Jahresarbeitszeitkonto verlangen, dass Mitarbeitende an anderen Tagen oder eine andere wöchentliche Arbeitszeit arbeiten als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Chef:innen müssen derartige Änderungen in der Regel zwei Wochen im Voraus mitteilen. Eine Ausnahme bildet beispielsweise das kurzfristige Einspringen bei Krankheit von Kolleg:innen. Dann gilt eine Frist von 24 Stunden.
Vereinbarte Stundenzahl gilt bei Urlaub
Bei Urlaub, Feiertagen oder Krankheit sind die Tage mit der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit ins Arbeitszeitkonto einzustellen. Das bedeutet: In diesen Fällen werden die Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto eingetragen, die für die Tage im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Angestellte an den Tagen für eine andere Zeit im Dienstplan eingetragen waren. Ziel ist es, dass Mitarbeitende in Fehlzeiten weder Über- noch Minusstunden ansammeln, da immer die vertraglich vereinbarten Zeiten in das Arbeitszeitkonto eingetragen werden.
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