Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgebende ihren Angestellten bis zu 3.000 Euro steuerfrei als Inflationsausgleich zahlen. Doch muss die Inflationsprämie für alle Beschäftigten gleich hoch sein? Oder ist es erlaubt, wenn diese unterschiedlich hoch ausfällt, beispielsweise aufgrund des Einkommens, Voll- oder Teilzeitarbeit oder der Betriebszugehörigkeit?
Generell gilt am Arbeitsplatz: Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Das bedeutet, dass einzelne Beschäftigte nicht willkürlich schlechter behandelt werden dürfen als andere. Ausnahmen greifen jedoch, wenn sachliche Gründe dafürsprechen. Ob Faktoren wie die Höhe des Gehaltes, die Wochenarbeitszeit und/oder die Betriebszugehörigkeit einen Einfluss darauf haben dürfen, wie hoch die Inflationsprämie ausfällt und ob diese überhaupt gezahlt wird, hatte das Arbeitsgerichts Hagen zu entscheiden – und urteilte mit Nein.
Was war passiert? Ein Arbeitgeber hatte verschiedene Bedingungen für die Zahlung der Inflationsprämie und deren jeweilige Höhe an seine Mitarbeitenden aufgestellt:
- 1.000 Euro für Vollzeitkräfte mit mehr als acht Jahren Betriebszugehörigkeit und einem monatlichen Bruttogehalt ab 4.000 Euro
- 500 Euro für Vollzeitkräfte mit ≥ fünf Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Gehalt zwischen 3.000 und 4.000 Euro brutto.
- 300 Euro für Vollzeitkräfte mit zwei bis fünf Jahren Betriebszugehörigkeit und 2.800 bis 3.000 Euro Gehalt.
- 200 Euro für Teilzeitkräfte mit weniger als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Gehalt von unter 2.700 Euro brutto.
Beschäftigten, auf die diese Bedingungen nicht zutrafen, gingen leer aus. In den jeweiligen Gruppen mussten zudem jeweils alle Bedingungen zugleich erfüllt sein. Ein Angestellter, der lediglich 500 Euro erhalten hatte, hielt das Verfahren für unrechtmäßig und klagte. Das Arbeitsgericht Hagen gab ihm Recht.
Das Urteil: Inflationsprämie darf nicht unterschiedlich hoch sein
Zwar muss die Inflationsprämie nicht für alle Beschäftigten gleich hoch ausfallen. Doch der Chef konnte laut dem Gericht keine legitimen Gründe für seine Unterscheidung vorbringen. Durch die Festlegung, dass gleich mehrere Bedingungen für den Erhalt einer bestimmten Summe festgelegt wurden, ergaben sich demnach auch verschiedene, teilweise widersprüchliche Zwecke, die damit verfolgt wurden. Dabei sei bereits die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitkräften unrechtmäßig, zitiert der DGB Rechtsschutz aus dem Urteil. Gleiches dürfte auch für die Differenzierung nach Gehaltsstufe gelten.
Hinzukommt, dass durch die entsprechenden Regelungen bestimmte Arbeitnehmende ganz von der Zahlung ausgeschlossen wurden, sodass die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen in sich widersprüchlich und der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei.
Übrigens: Die Zahlung der Inflationsprämie darf außerdem auch nicht an die Betriebstreue geknüpft werden, um Arbeitnehmende dadurch von einer Kündigung abzuhalten.
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