Das Impfen war bis zuletzt nur den Ärzten vorbehalten. Eine Änderung im Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2020 gestattet nun auch Apothekern das Impfen – PTA sind ausgeschlossen. Die neue Dienstleistung wird derzeit in Modellvorhaben getestet.
Ziel der Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung ist es, die Impfquoten zu erhöhen und den Zugang zur Impfung zu erleichtern. Die Vorteile der Impfung in der Apotheke liegen auf der Hand – verkürzte Wartezeiten, niederschwelliger Zugang und höhere Durchimpfungsrate. Zu einem Modellvorhaben kommt es aber nur, wenn Apotheken oder Landesapothekerverbände entsprechende Verhandlungen mit den Krankenkassen aufnehmen. Zudem müssen die Verträge den zuständigen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Die Modellprojekte sind auf fünf Jahre befristet.
Dos and Don`ts beim Impfen in der Apotheke
- Minderjährige, Schwangere und Privatpatienten dürfen nicht geimpft werden
- Impfung muss innerhalb der Apotheke unter besonderen Raumanforderungen durch den Apotheker erfolgen
Achtung: Apotheker dürfen also nicht in Heimen impfen, die sie beispielsweise beliefern. Ohnehin werden Heimbewohner von Stationsärzten versorgt. - Ärztliche Schulungen als Qualifikationsvoraussetzung für impfwillige Apotheker mit den Themen Durchführung, Aufklärung und Einwilligung sowie Kontraindikationen und Notfallmaßnahmen
Impfen: Keine Chance für PTA
Der Gesetzgeber hat nur den Apothekern die Möglichkeit eingeräumt. Zugrunde liegt § 132j Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben“, wenn sie die gesetzlich geregelten Vorgaben erfüllen. Für PTA gibt es ohnehin keine Impfkurse. PTA können jedoch unterstützende und vorbereitende Tätigkeiten übernehmen. So können PTA Termine absprechen, Utensilien bereitlegen und Infomaterial aushändigen.
Behandlungsvertrag (§§ 630a ff Bundesgesetzbuch (BGB)
- Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag. Spritze raus und los, ist nicht angesagt. Der Apotheker muss dem Behandlungsvertrag entsprechen.
- Impfeigung/Anamnese, Ausschluss Kontraindikation
- Individuelle und verständliche Aufklärung über Nutzen, Nebenwirkungen/Komplikationen und Kontraindikationen
Achtung: Frage- und Aufklärungsbögen können nur ergänzend zum Einsatz kommen! Die Beratung muss individuell sein und mündlich erfolgen.
- Einwilligung; keine Impfung ohne Einwilligung, denn eine Injektion stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, die Einverständnis sollte schriftlich erfolgen
- Dokumentation; Impfdoku gemäß § 22 Infektionsschutzgesetz – sprich Impfausweis. Zusätzlich wird eine Doku von Aufklärungs- und Einwilligungsbogen empfohlen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre
- Haftung
Ein Rezept? Kein Rezept!
Eine Verschreibung über den Impfstoff ist nicht erforderlich, wenn in der Apotheke geimpft wird.
Besteht Kontrahierungszwang?
Einen allgemeinen Kontrahierungszwang kann es für die Grippeschutzimpfung nicht geben. Warum nicht? Es liegt keine ärztliche Verordnung vor, die Teilnahme am Modellvorhaben ist freiwillig und die Impfung an räumliche und personelle Voraussetzungen geknüpft – es muss ein geschulter Apotheker da sein, denn die Schulungs- und Durchführungsqualifikation ist personengebunden.
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