Die Adventszeit steht vor der Tür und damit für viele Beschäftigte auch die jährliche Weihnachtsfeier mit den Kolleg:innen. Doch Corona ist noch nicht vorbei und Schutzmaßnahmen sind weiter wichtig. Auch für die Weihnachtsfeier braucht es daher ein Hygienekonzept.
Seit dem 1. Oktober greift die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Geregelt ist unter anderem, dass Arbeitgebende über ein betriebliches Hygienekonzept verfügen müssen, um den Infektionsschutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz sicherzustellen. Welche Maßnahmen darin festgehalten sind, richtet sich nach der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Möglich sind unter anderem das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern, die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten und das Angebot an Beschäftigte in Präsenz, sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen.
Und diese Regelungen sollten auch beim Feiern mit dem Team greifen. „Bei Weihnachtsfeiern sollten dann die gleichen Infektionsschutz-Maßnahmen angewandt werden“, heißt es von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dazu gehöre regelmäßiges Stoßlüften ebenso wie die Vorgabe an alle Beteiligten, sich vor dem Event auf eine Infektion mit Corona zu testen. Also eine Weihnachtsfeier mit Hygienekonzept.
Hygienekonzept: Maske bei der Weihnachtsfeier?
Was gilt in puncto Maske? Auch darauf haben die Expert:innen eine Antwort. Können die technischen Maßnahmen aus dem Hygienekonzept auf der Feier nicht eingehalten werden, beispielsweise weil nicht genügend Abstand gehalten wird, müssen Arbeitgebende kostenlose Masken für alle Beteiligten zur Verfügung stellen. „Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen“, heißt es in der Corona-ArbSchV.
Findet die Feier nicht in den Räumlichkeiten der Apotheke statt, zum Beispiel im Pausenraum, greifen zudem die Corona-Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes, die es zu beachten gilt.
Pflicht zum Feiern?
Ob mit Hygienekonzept oder nicht: Musst du an der Weihnachtsfeier teilnehmen? Der/die Chef:in kann dich nicht zur Teilnahme an der Betriebsveranstaltung verpflichten, sie ist also freiwillig. Fängt die Party bereits vor Dienstschluss an, bekommst du trotzdem deine reguläre Vergütung. Übertreiben solltest du es beim gemeinsamen Feiern jedoch nicht. Denn ein Kater am nächsten Morgen ist kein Grund, zu spät in der Apotheke zu stehen.
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