Mit einem Änderungsantrag hat die Ampelkoalition die Nullretax eingeschränkt. So ganz vom Tisch ist die Vollabsetzung dennoch nicht. Außerdem kann die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verlieren. Den übernimmt Eurim, wenn der eigene Import teurer ist als der verordnete.
In fünf Fällen ist die Nullretaxation vom Tisch. Nämlich wenn:
- die Dosierung fehlt,
- das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist,
- die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegte Belieferungsfrist von 28 Tagen um bis zu drei Tage überschritten wird. Aber Vorsicht, dies soll nicht für BtM-, T-Rezepte, Entlassrezepte sowie Verordnungen über Vitamin-A-Säure-Derivate gelten – alle Verordnungen, für die verkürzte Belieferungsfristen festgelegt wurden
- die Abgabe des Arzneimittels erfolgte, bevor das Rezept vorgelegt wurde,
- die Genehmigung bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und nachträglich erteilt wird.
Eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, und zwar, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Grundlage ist § 129 Absatz 4d.
Kommt es zu derartigen Kürzungen des Apothekenhonorars, springt Eurim für EurimSmiles Plus Partnerapotheken ein, wenn ein Eurim-Präparat abgegeben wurde und dieses teurer ist als der verordnete Import und die Preisdifferenz retaxiert wurde. Außerdem zeige sich der Reimporteur kulant, wenn eine Honorarkürzung erfolgt. Eurim werde die Apotheken bei der Retax unterstützen. Partnerapotheken können sich an den Reimporteur wenden. Eine Ausnahme stellen Nullretaxationen dar. Diese können grundsätzlich nicht übernommen werden.
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