Hilfstaxe: Keine Einigung in Sicht
Alles wird teurer – das gilt auch für Rezeptursubstanzen und Gefäße. Doch die Preise der Hilfstaxe sind seit Jahren auf dem gleichen Niveau. Der DAV hat die Reißleine gezogen und die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe zum Jahresende 2023 gekündigt, weil keine Einigung mit dem GKV-Spitzenverband zu erzielen war. Und daran wird sich auch zeitnah nichts ändern.
Mit der Kündigung der Hilfstaxe wurde ein vertragsloser Zustand erreicht. Eine Fortgeltungsklausel gibt es nicht. Rezepturen werden seit Jahresbeginn nach §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgerechnet. Jetzt wird es für die Kassen teuer, denn es wird nicht mehr anteilig abgerechnet. Außerdem müssen Versicherte meist höhere Zuzahlungen leisten.
Doch die Kassen teilen eine andere Auffassung, vor allem, wenn eine Rezeptur immer wieder für dieselbe Person angefertigt wird. Dann solle weiterhin anteilig abgerechnet werden. Der DAV sieht die Sache anders und „vertritt weiterhin die Auffassung, dass nach §§ 4 und 5 AMPreisV die für die vorliegende Rezeptur übliche Abpackung als ganze Packung abgerechnet werden kann.“ Das gelte auch für die einzelne Defektureinheit. Es besteht also ein Retaxrisiko. Und das wird auch vorerst so bleiben. „Eine zeitnahe Einigung mit dem GKV-Spitzenverband ist nicht abzusehen“, teilt ein DAV-Sprecher mit.
Um sich vor einer Retax zu schützen, kommt die Herstellung als Selbstzahlerleistung ins Spiel. Doch das Muster-16-Rezept kann nicht einfach als Privatrezept beliefert und abgerechnet werden. Aus Sicht des DAV wäre dies „nicht rechtskonform“. Die Begründung: „Die Apotheken sind nach wie vor verpflichtet, die gesetzlich versicherten Personen im Wege des Sachleistungsprinzips nach Maßgabe der hierzu geltenden Bestimmungen (v.a. aus den Rahmenverträgen gemäß §§ 129, 300 SGB V) zu versorgen. Lediglich die Vertragspreise der Hilfstaxe sind weggefallen. An deren Stelle treten die Preisregelungen nach den §§ 4, 5 AMPreisV.“
Rechtssicherheit, die ganze Packung abrechnen zu können, gibt den Apotheken ein Urteil des Landessozialgerichtes NRW. Das Gericht gab im Streit einer Apotheke aus Westfalen-Lippe mit der AOK Nord/West der Apotheke Recht. Die Kasse muss die ganze Packung bezahlen.
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