Hilfsmittelverzeichnis: Neues Webportal online
Webportal statt Online-Verzeichnis: Der GKV-Spitzenverband hat ein neues Webportal des Hilfsmittelverzeichnisses entwickelt und veröffentlicht. Gelistet sind rund 36.200 Produkte.
Im Hilfsmittelverzeichnis sind die Hilfsmittel aufgeführt, deren Kosten von den gesetzlichen Kassen übernommen werden. Aber auch Hilfsmittel, die nicht aufgeführt sind, können unter Umständen erstattungsfähig sein. Erstellt wird das Verzeichnis nach § 139 Sozialgesetzbuch (SGB) V vom GKV-Spitzenverband – die Hilfsmittel-Richtlinie wiederum legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest.
Krankenkassen und Leistungserbringende wie beispielsweise Apotheken erhalten durch das neue Hilfsmittelverzeichnis ausführliche Informationen zu den gelisteten Hilfsmitteln sowie deren Produktmerkmalen. So können laut GKV einfach und gezielt alle Informationen des Hilfsmittelverzeichnisses aufgerufen, sortiert, gefiltert und ausgedruckt werden.
Will ein Hersteller, dass sein Produkt im Hilfsmittelverzeichnis einen Platz findet, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das wird mit dem neuen Webportal jetzt einfacher, denn Hersteller können nun Aufnahme- sowie Änderungsanträge online vornehmen. Außerdem können Antragstellende nach der Registrierung notwendige Daten eingeben, Unterlagen hochladen und jederzeit den Bearbeitungsstand ihres Antrags einsehen.
„Das neue Hilfsmittelverzeichnis bietet von der Online-Antragstellung bis zu umfänglichen Informationen zu den einzelnen Hilfsmitteln den Hilfsmittelherstellern einen deutlich verbesserten Service. Darüber hinaus trägt die papierlose Antragstellung zum Bürokratieabbau bei“, so Dr. Monika Kücking, Abteilungsleiterin für Gesundheit des GKV-Spitzenverbandes.
Im GKV-Hilfsmittelverzeichnis sind rund 36.200 Produkte aufgeführt. 2020 gaben die Kassen für diese Hilfsmittel 9,3 Milliarden Euro aus. Im Hilfsmittelverzeichnis sind einzelne Produktgruppen aufgeführt, in denen Anforderungen an die Qualität der Produkte sowie Dienstleistungsanforderungen festgeschrieben sind.
Hilfsmittel werden wie die meisten Arzneimittel auf einem rosafarbenen Muster-16-Formular verordnet und sind in der Regel 28 Tage gültig. Eine Ausnahme sind Hilfsmittelverordnungen, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden. Sie verlieren sieben Kalendertage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ihre Gültigkeit, vorausgesetzt, die Versorgung wurde nicht aufgenommen. Die Lieferung mit Hilfsmitteln hält zahlreiche Stolpersteine für die Apotheken bereit. Von Genehmigung bis Mehrkosten, über Empfangsbestätigung, Ziffer 7 und Diagnose sind verschiedene Formalitäten zu beachten, um den Vergütungsanspruch nicht zu verlieren.
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