Abstand, Hygiene und Atemschutz sollen das Risiko einer Covid-19-Infektion reduzieren. Angesichts der steigenden Infektionszahlen sollten unnötige Kontakte auch weiterhin reduziert werden – auch in der Apotheke und zwar nicht nur bei der Arzneimittelversorgung. Um die Zahl der Kontakte zwischen Patienten und Apotheke so gering wie möglich zu halten, wurden die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes bis zum Jahresende verlängert. PTA dürfen weiterhin – bis zum 31. Dezember 2020 – den Empfang auf einem Hilfsmittelrezept bestätigen.
Versand und Telefon
Auch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln sollen persönliche Kontakte zwischen den Versicherten und Leistungserbringern reduziert werden. Daher können Apotheken Hilfsmittel auch per Versand abgeben, sofern ein persönlicher Kontakt nicht zwingend erforderlich ist. Beratungen oder Hinweise zum Gebrauch des Hilfsmittels können auch telefonisch, per E-Mail, Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen, vorausgesetzt es ist der Art des Hilfsmittels vertretbar.
Hilfsmittelrezept: Apothekenmitarbeiter dürfen Empfang bestätigen
Der Empfänger – sprich der Versicherte – muss den Erhalt des Hilfsmittels quittieren und dazu das Rezept auf der Rückseite im dafür reservierten Feld unterschreiben. Bis zum 31. Dezember kann jedoch darauf verzichtet werden. „Auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten (Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc.) soll bei Versorgungen ohne persönlichem Kontakt ebenfalls verzichtet werden“, teilt der GKV-Spitzenverband mit. „Der Leistungserbringer unterzeichnet die Dokumente an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war“, heißt es weiter.
Nicht nur PTA, Apotheker und Co. dürfen unterschreiben, auch der Apothekenbote ist zur Unterschrift berechtigt. „Bei der Empfangsbestätigung kann auch die zustellende Person unterzeichnen, ohne dass der Leistungserbringer dies bei der Abrechnung kenntlich macht. Es richtet sich nach den vertraglichen Regelungen, ob und wann die Unterlagen bei der Krankenkasse einzureichen sind.“
Außerdem wird auf Fortbildungsnachweise, die gemäß einer vertraglichen Verpflichtung von den Apotheken beizubringen sind, wird bis auf Weiteres verzichtet.
Fristen und Abrechnung
Die Kassen sehen von Vertragsstrafen und Sanktionen ab, wenn bei vorliegender Genehmigung oder genehmigungsfreien Hilfsmitteln die vereinbarten Liefer-, Fertigungs-, Rückhol- und Abgabefristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können – beispielsweise aufgrund von Lieferengpässen oder Quarantäne beim Versicherten oder der Apotheke.
Die vertraglich vereinbarten Fristen, in denen die Abrechnung spätestens erfolgen muss, werden für sechs Monate nach Ende der Gültigkeit der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands ausgesetzt. Außerdem kann die Apotheke bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich ist. Das Lieferdatum muss dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.
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