Helfende Hände gesucht: Was gilt für PTA mit Ehrenamt?
Die aktuelle Flutkatastrophe im Süden und Westen Deutschlands hat eines mehr als deutlich gemacht: Ohne ehrenamtliche Hilfe geht nichts. Denn freiwilliges Engagement ist nicht nur in Zeiten wie diesen das A und O. Doch in Sachen Ehrenamt gibt es für PTA einiges zu beachten.
Die wichtigste Frage vorweg: Was ist überhaupt ein Ehrenamt? Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen liefert die Antwort: „Um juristisch von einem Ehrenamt sprechen zu können […], müssen generell 5 Merkmale erfüllt sein. So ist das Ehrenamt freiwillig und unentgeltlich. Es wird kontinuierlich und auf organisierte Weise ausgeübt und kommt anderen zu Gute.“ So weit, so gut. Aber kannst du dich einfach so für eine ehrenamtliche Tätigkeit neben deinem Job in der Apotheke entscheiden? Was ist mit dem/der Chef:in und welche Regelungen gelten bei einem Unfall? Hier kommen die Antworten.
Darf der/die Chef:in Nein sagen?
Generell ist der/die Arbeitgeber:in über jede Nebentätigkeit, die du außerhalb deiner Arbeit in der Apotheke ausübst, zu informieren. Das gilt auch für ein Ehrenamt. Verbieten kann der/die Chef:in dies allerdings in der Regel nicht. Immerhin fällt dieses in deine Freizeit. Ist jedoch auch die Arbeitszeit in der Apotheke davon betroffen, kann es knifflig werden. Zudem kommt es auf die Art des Ehrenamts an, ob du von der Arbeit freigestellt wirst oder nicht.
Engagierst du dich beispielsweise berufspolitisch oder unterstützt die Arbeit einer Apothekerkammer oder eines Apothekerverbands, sieht § 13 Bundesrahmentarifvertrag (BRT) Folgendes vor: „Mitarbeitern, die zu einer Berufsorganisation delegiert sind, deren Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen erwünscht ist oder die zur Mitarbeit in Berufsbildungsausschüssen, Prüfungsausschüssen oder Ausbildungskommissionen bestimmt sind, ist die hierzu notwendige Zeit als unbezahlte Freizeit zu gewähren.“ Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betrieb in der Apotheke durch deine Abwesenheit nicht ernsthaft gestört wird. Ähnlich verhält es sich mit der gewerkschaftlichen Arbeit, zum Beispiel für die Adexa. Die versäumte Arbeitszeit nacharbeiten, musst du Expert:innen zufolge jedoch nicht.
Wichtig: Nimmst du an Tarifverhandlungen teil, steht dir laut BRT sogar ein Arbeitstag als bezahlte Freizeit pro Kalenderjahr zu.
Ehrenamt: Welche steuerlichen Regelungen gelten?
Auch wenn das Ehrenamt grundsätzlich unentgeltlich erfolgt, gibt es Ausnahmen – beispielsweise Entschädigungen für Fahrtkosten und Co. Erzielst du mit deiner ehrenamtlichen Tätigkeit Einnahmen, müssen diese in der Steuererklärung angegeben werden. Durch die sogenannte Ehrenamtspauschale sind sie jedoch bis zu einer Höhe von 840 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabefrei. Hinzu kommt die sogenannte Übungsleiterpauschale bis zu maximal 3.000 Euro. Diese kannst du nutzen, wenn du ehrenamtlich als Trainer:in, Betreuer:in tätig bist oder du beispielsweise Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer PTA-Schule ausübst.
Tipp: Beide Pauschalen können auch für die ehrenamtliche Arbeit im Impfzentrum zum Einsatz kommen. Die Übungsleiterpauschale kann angewendet werden, wenn direkt im Impfzentrum gearbeitet wird, die Ehrenamtspauschale dagegen bei einer Tätigkeit in der Verwaltung des Impfzentrums (beispielsweise Terminvergabe).
Was ist mit dem Versicherungsschutz?
Generell sind ehrenamtliche Helfer:innen während ihrer Tätigkeit gesetzlich versichert. „Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Schule, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird“, heißt es von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Aber auch die Arbeit bei Vereinen, Verbänden und Co. mit Einverständnis der Kommunen fällt unter den Versicherungsschutz. Wenn du für dein jeweiliges Ehrenamt gewählt oder beauftragt wurdest oder du in einem Gremium für die Gewerkschaft oder eine Partei tätig bist, hast du die Möglichkeit, dich freiwillig über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft abzusichern.
Achtung: Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen, die während der ehrenamtlichen Tätigkeit oder im direkten Zusammenhang damit sowie auf dem Hin- oder Rückweg passieren.
Doch was passiert, wenn dir während deines Ehrenamts ein Missgeschick passiert, wodurch Dritte oder deren Eigentum zu Schaden kommen? „Wer im Rahmen eines Ehrenamtes einer anderen Person Schaden zufügt, muss in der Regel nicht für deren Forderungen nach Schadenersatz aufkommen. Dafür haftet die Trägerorganisation bzw. deren Haftpflichtversicherung“, so die Verbraucherzentrale. Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen, sodass die Expert:innen allen Freiwilligen zu einer privaten Haftpflichtversicherung raten, um im Fall der Fälle abgesichert zu sein.
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