Haustier krank: Dürfen PTA zu Hause bleiben?
Wer ein Haustier hat, betrachtet dieses meist auch als eine Art Familienmitglied. Immerhin sind Hund, Katze und Co. ein fester Teil des Lebens. Kein Wunder, dass es dir zu Herzen geht, wenn der tierische Liebling sich nicht wohlfühlt. Aber der Apotheke fernbleiben, weil das Haustier krank ist, darfst du nicht, oder?
Fallen Angestellte krankheitsbedingt in der Apotheke aus, besteht bei Vorlage eines ärztlichen Attests Anspruch auf Lohnfortzahlung. Und auch wenn der Nachwuchs kränkelt, können Arbeitnehmende Kinderkrankentage in Anspruch nehmen und somit für die Pflege zu Hause bleiben und erhalten dafür immerhin 90 Prozent ihres Gehalts. Aber was gilt, wenn das Haustier krank ist? Können PTA zu Hause bleiben, um sich um den Vierbeiner zu kümmern?
Ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht in diesem Fall generell nicht. Denn auch wenn es viele Tierfreund:innen anders sehen dürften: Ein Haustier lässt sich nicht mit Familienmitgliedern gleichstellen. Einfach so zu Hause bleiben, weil das Haustier krank ist, ist also tabu. Es gibt jedoch Ausnahmen, nämlich wenn übergeordnete rechtliche oder sittliche Gründe es nicht zumutbar machen, den arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert. So muss das Tierschutzrecht beachtet werden. Demnach müssen Tierhalter:innen stets „für die ausreichende medizinische Versorgung des eigenen Haustieres sorgen“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Bei Hunden gilt beispielsweise die Vorgabe, sie regelmäßig zu pflegen und für ihre Gesundheit zu sorgen.
Haustier krank: Freistellung ja, Bezahlung nein
Wird das Haustier ernsthaft krank, sodass eine sofortige Behandlung notwendig ist und kann sich niemand anderes darum kümmern, darf sich nicht über das Tierwohl hinweggesetzt werden. Arbeitgebende müssen dann die Zwangslage respektieren, in der Tierhalter:innen dadurch stecken und sie freistellen – aber nur für den kurzmöglichsten Zeitraum. Das gilt jedoch nicht, wenn dies im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. In diesem Fall müssen Urlaubstage oder Überstunden genutzt werden, um zugunsten des Vierbeiners zu Hause bleiben zu können. Generell gilt: Der/die Chef:in sollte unverzüglich über die Situation informiert werden, damit Ersatz für dich gefunden werden kann.
Achtung: Freistellung bedeutet nicht automatisch Bezahlung. Denn es gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Somit kannst du unter Umständen zwar zu Hause bleiben, wenn das Haustier krank ist, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht in diesem Fall jedoch nicht automatisch. „Also Freistellung bei Zwangslage ja, Bezahlung nein“, fasst der DGB zusammen.
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