Neben anstrengenden Kundendiskussionen, Lieferengpässen und umfassenden Dokumentationspflichten raubt dir in der Apotheke oft noch etwas den letzten Nerv: Die Rede ist vom Fax. Doch obwohl viele Kolleg:innen eine Hassliebe dazu pflegen, ist es aus der Apotheke oft nicht wegzudenken. Aber ist dieses auch Pflicht?
Dass Rezepte in der Regel nicht per Fax von der Praxis an die Apotheke geschickt werden dürfen, ist bekannt. Grundlagen dafür sind § 31 Absatz 2 Musterberufsverordnung für Ärzte (MBO) und § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG). Dennoch ist das Faxgerät in vielen Apotheken längst kein Relikt aus vergangenen Zeiten, sondern weiter unentbehrlich – ob für Kostenvoranschläge bei der Krankenkasse, Hilfsmittelfragen an den zuständigen Apothekerverband oder Bestellungen. Doch gehört das Fax in der Apotheke zur Pflichtausstattung? Die Antwort liefert die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Achtung: Ab April wird die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) als einheitlicher Standard für die elektronische Übermittlung von medizinischen Dokumenten wie Arztbriefen und für den Austausch von Kolleg:innen im Gesundheitswesen zur Pflicht und kann – mit Ausnahmen – sogar für die Übermittlung von E-Rezepten genutzt werden.
Fax in der Apotheke: Stolperfalle Datenschutz
Eine generelle „Fax-Pflicht“ gibt es für die Apotheke nicht. In § 4 Absatz 1 ApBetrO heißt es lediglich: „Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln oder die Abgabe von apothekenpflichtigen Medizinprodukten und die Information und Beratung über Arzneimittel oder Medizinprodukte, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewährleisten.“ Dabei wird nicht spezifiziert, wie genau die Telekommunikation ausgestaltet sein muss. Ist beispielsweise ein Telefon vorhanden, könnte auf ein Fax verzichtet werden.
Doch Achtung: Wird am Faxgerät festgehalten, ist in Sachen Versand auf den Datenschutz zu achten und vorab eine individuelle Risikoanalyse durchzuführen. Denn mitunter werden sensible personenbezogene Daten übermittelt, die nicht an Unbefugte gelangen dürfen, beispielsweise bei der Rücksprache mit der Praxis zu Patient:innen. Sowohl Ärzt:innen als auch Apotheken sollten beim Versenden sicherstellen, dass nur der/die Empfänger:in selbst oder ausdrücklich dazu ermächtigte Dritte Kenntnis vom Inhalt erhalten, stellt die Bayerische Landesärztekammer klar.
Auch der Standort des Gerätes spielt dabei eine Rolle. Denn aus Datenschutzgründen dürfen die übermittelten Dokumente nicht für jede/n zugänglich sein. Faxgeräte „dürfen nicht dort abgestellt werden, wo Patienten und Besuchende einen unbeobachteten Zugriff auf diese Geräte haben können“, heißt es vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen. Und weiter: „Eine regel- und standardmäßige Übersendung per Fax ist weder dem Stand der Technik entsprechend, noch im Allgemeinen dem Risiko angemessen und daher unzulässig.“ Und auch aus Nordrhein-Westfalen heißt es: „Der Faxversand ist in Bezug auf den Datenschutz nicht mehr als uneingeschränkt sicheres Kommunikationsmittel anzusehen.“
Übrigens: Hat die Apotheke eine Fax-Nummer, gehört diese nicht zu den Pflichtangaben, die sich auf der Apothekenwebseite, genauer im Impressum, finden müssen.
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