Grundpreis/Angebote: Auszeichnungschaos wegen Preisangabenverordnung
Ab dem 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Auf Apotheken kommt einiges an Mehrarbeit zu. Konkret geht es um die Auszeichnung des Grundpreises und die Informationspflicht bei Werbung mit Angebotspreisen.
Am 3. November 2021 wurde der Entwurf der Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) beschlossen. Dieser setzt die Richtlinie (EU) 2019/2161 um und wird zum 28. Mai scharf gestellt. Neu aufgenommen wurden Regelungen für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen. Verbraucher:innen sollen so Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können, informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWI). Aber von vorn.
Preisermäßigungen
Ab dem Stichtag muss laut § 11 PAngV bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung – beispielsweise im Angebotsflyer der Apotheke – der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbraucher:innen angewendet wurde. „Damit ist es ab Ende April erforderlich, die bisher angesetzten Preise zu dokumentieren“, rät die Handelskammer Hamburg.
Ziel der Neuregelung ist es, zu verhindern, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese von Verbraucher:innen so verlangt wurden, informiert das BMWI. Außerdem soll so einer kurzzeitigen Preiserhöhung vor einer Preisermäßigung ein Riegel vorgeschoben werden.
Die Vorgabe gilt nicht für individuelle Preisermäßigungen oder Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der Preis wegen drohendem Verderb oder Ablauf der Haltbarkeit reduziert wird und dies für die Verbraucher:innen entsprechend kenntlich gemacht wird. Außerdem weist die HK Hamburg darauf hin, dass die Neuregelung ebenso wenig Anwendung finde, wenn mit dem UVP geworben werde.
Grundpreis
Auch Apotheken sind zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. Grundlage ist § 5 PAngV. Demnach müssen Unternehmer:innen, die unter anderem Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben. Ausgenommen sind Angaben in Stück oder Beutel. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Die Ausnahme, dass der Grundpreis für 100 ml oder 100 g angegeben werden kann, wenn das Gebinde nicht größer als 250 ml oder 250 g ist, besteht ab dem 28. Mai nicht mehr.
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung = Strafe
Wer sich nicht an die neue Preisangabenverordnung hält und den Vorgaben nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden und rufen Wettbewerbsvereine und Mitbewerber:innen auf den Plan und können nach § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden, wie die HK Hamburg informiert.
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