1 Euro können die Apotheken als Beschaffungskosten für Grippeimpfstoffe abrechnen, und zwar umsatzsteuerfrei. Darum wurde ein neues Sonderkennzeichen geschaffen.
Die Vertragsparteien sind sich einig: Für die Vergütung der Grippeschutzimpfungen gilt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Umsatzsteuergesetz (UstG). Und zwar komplett. Sollte dennoch eine Umsatzsteuerpflicht festgestellt werden, werden die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes den ausstehenden Umsatzsteueranteil gegenüber den betroffenen Apotheken begleichen, heißt es von der Abda.
Um die Umsatzsteuerbefreiung bei der Abrechnung kenntlich zu machen, wurde für die Beschaffungskosten ein neues Sonderkennzeichen geschaffen. Die Ziffernfolge – 18774512 – soll ab dem 1. September in die vierte Zeile des Sonderbeleges gedruckt werden. Ist die vierte Zeile nicht lesbar oder fehlt, wird das Feld „Gesamt-Brutto“ um den Wert des Gesamtbetrages der gesetzlichen Beschaffungskosten erhöht.
In die erste Zeile soll die Impfleistung und Dokumentation einen Platz finden. Abgerechnet wird über das Sonderkennzeichen 17716926. Die Vergütung beträgt bis Jahresende 10 Euro. Ab dem 1. Januar kann ein Honorar in Höhe von 10,40 Euro abgerechnet werden. Die zweite Zeile dient der Abrechnung der Nebenleistung in Höhe von 1,40 Euro bis Ende 2024, ab dem neuen Jahr können nur noch 0,70 Euro über das Sonderkennzeichen 17716955 in Rechnung gestellt werden. Position drei gehört der Abrechnung des Impfstoffes über das zugehörige Sonderkennzeichen. Ab dem 1. April 2025 erfolgt die Abrechnung ausschließlich elektronisch.
Weil der Deutsche Apothekerverband (DAV) die Vereinbarung zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen gekündigt hat und keine Einigung erzielt wurde, musste die Schiedsstelle entscheiden. Das Honorar kann ab der Impfsaison 2026/2027 in jährlichem Turnus neu verhandelt werden. Einigen sich die Vertragsparteien nicht, entscheidet die Schiedsstelle.
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