Grippeimpfstoffe: Praxen sollen Rezepte übermitteln
Die Bestellung der Grippeimpfstoffe läuft. Praxen sollen entsprechende Rezepte an die Apotheken übermitteln. Tun sie dies nicht und bestellen Apotheken trotzdem, fehlt die wirtschaftliche Sicherheit für die Betriebsstätten.
Praxen sollen bis spätestens 31. März die Sprechstundenbedarfsverordnungen über Grippeimpfstoffe für die Saison 2025/26 übermitteln. Dabei ist darauf zu achten, dass der Hinweis „Sprechstundenbedarf“ sowie Ziffer 8 „Impfstoff“ und Ziffer 9 „Sprechstundenbedarf“ dokumentiert sowie keine Versichertendaten angegeben sind. Allgemein gilt zudem, dass der Impfstoff namentlich verordnet werden soll. Nicht fehlen darf die Angabe zur Kanüle – mit oder ohne. Je Verordnung können zehn bis 70 Impfdosen rezeptiert werden. Ist der Bedarf der Praxen höher, müssen mehrere Verordnungsblätter verwendet werden. Die Praxis sollte vermerken, dass die Verordnung bis zum 30. April 2026 gültig ist.
Apotheken sollten aufgrund der begrenzten Vergütung von 75 Euro je Verordnung erst die Bestellung für Praxen aufgeben, wenn ein entsprechendes Rezept vorliegt, andernfalls besteht ein nicht kalkulierbares wirtschaftliches Risiko, wenn die Praxen von der unverbindlichen Vorbestellung zurücktreten.
In der kommenden Grippeimpfsaison können Personen ab 60 Jahren sowohl mit einem Hochdosis-Impfstoff als auch mit einem MF-59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff immunisiert werden. Der G-BA hatte am 19. Dezember 2024 beschlossen, adjuvantierte Grippeimpfstoffe in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufzunehmen. Die Entscheidung basiert auf der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko). Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird diese Regelung ab der Grippesaison 2025/26 wirksam, wodurch der Impfstoff für Personen ab 60 Jahren erstattungsfähig wird.
Neu ist außerdem, dass trivalente Vakzine – ohne B/Yamagata Linie – statt tetravalente verimpft werden. Die Empfehlung in der Schutzimpfungs-Richtlinie wurde entsprechend angepasst.
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