Immer wieder wird darüber diskutiert, ob Pharmaunternehmen Gratis-Muster an Apotheken abgeben dürfen. Nun kommt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem seit Jahren anhaltenden Rechtsstreit zu einem eindeutigen Ergebnis. Entscheidend ist demnach sowohl der Wert der Packung als auch die Kennzeichnung.
Gratis-Muster in Apotheken? Diese Frage sorgt für Wirbel. So regelt zwar das Arzneimittelgesetz (AMG) in § 47 Folgendes: „Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an 1. Ärzte oder Zahnärzte, 2. andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde beim Menschen berufsmäßig ausüben, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, 3. Ausbildungsstätten für die humanmedizinischen Heilberufe.“
Apotheken fallen demnach nicht unter die Abgabe – eigentlich. Dennoch sind kostenlose Muster von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vielerorts zu finden. Und das kann offenbar zulässig sein, wie das Urteil der Frankfurter Richter:innen nun zeigt.
Das Gericht entschied in einem neu aufgerollten Fall zwischen den Unternehmen Novartis und Ratiopharm. Letzteres hatte Gratis-Muster seines Diclofenac-Schmerzgels an Apotheken abgegeben. Dagegen hatte sich der Wettbewerber gewehrt und auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das AMG sowie das Heilmittelwerbegesetz (HMG) verwiesen. Das sah das OLG anders. „Die Abgabe verstoße weder gegen das Arzneimittelgesetz noch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Es liege eine geringwertige Zugabe vor, die auch nicht geeignet sei, den Apotheker unsachlich zu beeinflussen“, heißt es in einer Pressemitteilung zum Urteil.
Gratis-Muster für Apotheken: Kein Verstoß gegen AMG und HMG
Der Grund: Schon der Europäische Gerichtshof sah in der Abgabe keinen Widerspruch zum AMG. Diesem Urteil folgte das OLG und entschied außerdem, dass auch das HMG nicht verletzt worden sei. Dieses verbietet zwar, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen“. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise für Produkte von geringem Wert, „die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind“.
Und genau dies treffe den Richter:innen zufolge auf den zu verhandelnden Fall der Abgabe des Diclo-Gels als Gratis-Muster an Apotheken zu. So sei von einer Zuwendung von geringem Wert auszugehen. Denn pro Apotheke wurde jeweils nur ein Exemplar kostenlos abgegeben, das, durch die Kennzeichnung „zu Demonstrationszwecken“ und weil die Packungen überwiegend bereits geöffnet waren, nicht mit dem Originalprodukt gleichzusetzen sei. Somit bestand laut den Richter:innen auch nicht die Gefahr zur Weitergabe an Kund:innen oder der unrechtmäßigen Beeinflussung. Stattdessen habe die Abgabe „erkennbar der Eigenerprobung des Apothekers bzw. seines Personals gedient.“
Demnach dürfen Außendienstmitarbeiter:innen eines Unternehmens Apotheker:innen kostenlos je eine einzelne Verkaufsverpackung zur Verfügung stellen – vorausgesetzt, diese wird mit der Aufschrift „Zu Demonstrationszwecken“ versehen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig und eine Revision ist möglich.
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