Rund jede/r siebte PTA hat zusätzlich zur Arbeit in der Apotheke einen Minijob, unter anderem aus finanziellen Gründen, wie der große PTA-Gehaltsreport 2021 gezeigt hat. Grundsätzlich gelten dabei in Sachen Urlaub, Krankheit, Elternzeit und Co. dieselben Regelungen wie für Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte. Beim Gehalt gibt es jedoch Unterschiede. Stichwort Verdienstobergrenze. Doch was ist mit dem Stundenlohn beim Minijob? Besteht Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit?
Geringfügig Beschäftigte dürfen derzeit maximal 450 Euro – ab Oktober 520 Euro – im Monat verdienen, um ihre steuerlichen Vorteile nicht zu verlieren. Wie viel sie dafür arbeiten müssen, richtet sich nach dem jeweiligen Stundenlohn. Mindestens 10,45 Euro pro Stunde sind aktuell Pflicht. Ab Oktober sind es zwölf Euro, und zwar für alle Angestellten, egal ob Vollzeitkräfte oder Minijobber:innen. Weniger dürfen Chef:innen also nicht zahlen. So weit, so bekannt.
Aber darf der Stundenlohn zwischen Beschäftigten mit Minijob und Festangestellten abweichen, obwohl dieselbe Tätigkeit ausgeübt wird? Die Antwort liefert das Landesarbeitsgericht München in einem Urteil. Auch für Minijobber:innen gilt demnach das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“.
Stundenlohn: Keine Benachteiligung wegen Minijob
Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der zwar als Minijobber angestellt war, aber dennoch dieselben Aufgaben hatte wie seine Kolleg:innen in Voll- oder Teilzeit. Das Problem: Anstelle von 17 Euro Stundenlohn erhielt er nur 12 Euro brutto pro Stunde. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass andere Beschäftigte durch den Dienstplan zu bestimmten Schichten eingeteilt würden, wohingegen der Minijobber flexibel festlegen könne, zu welchen Zeiten er arbeiten könne. Als Rechtfertigung für einen geringeren Stundenlohn genügt dies jedoch nicht, so die Richter:innen. Stattdessen heißt es gleicher Lohn für gleiche Arbeit.
Andernfalls handele es sich um eine klare Benachteiligung, die gemäß § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz verboten ist. Da Minijobber:innen mit Teilzeitbeschäftigten gleichgestellt sind, gilt dies auch für sie. „Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung nicht.“ Das Gericht sprach dem Minijobber folglich eine Lohnnachzahlung in Höhe von rund 3.300 Euro für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021 zu, sodass er rückwirkend trotz Minijob auf denselben Stundenlohn kommt wie seine Kolleg:innen.
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