Entlassrezepte sind zwar rosa, aber es gelten besondere Vorgaben, die bei der Verordnung und Abgabe zu beachten sind. Dazu gehören die Gültigkeitsdauer, die zulässige Packungsgröße oder auch der Versorgungszeitraum. Außerdem stellt sich die Frage, ob auch OTC-Arzneimittel wie beispielsweise Ginkgo auf einem Entlassrezept verordnet und geliefert werden dürfen.
Das Entlassrezept soll die bedarfsgerechte und ununterbrochene Versorgung der Patient:innen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sicherstellen. Im Rahmenvertrag zum Entlassmanagement ist geregelt, welche Leistungen verordnet werden können. Das sind unter anderem:
- Arzneimittel in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung
- Verband-, Heil- und Hilfsmittel,
- häusliche Krankenpflege,
- Soziotherapie,
- digitale Gesundheitsanwendungen.
Dass nur verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen des Entlassmanagements verordnet werden dürfen, ist also nicht geregelt. Somit können auch OTC-Arzneimittel wie Ginkgo auf einem Entlassrezept verschrieben werden. Dabei sind die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu beachten. Konkret geht es um die OTC-Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)). Der G-BA legt fest, welche apothekenpflichtigen, nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgeführt werden. Ausgewählt wird nach festgelegten Kriterien, beispielsweise wenn die Arzneistoffe zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Eine Krankheit ist wiederum als schwerwiegend einzustufen, wenn sie „lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt“.
Ginkgo: OTC-Ausnahmeliste und Entlassrezept
In der OTC-Ausnahmeliste ist auch Ginkgo zu finden – Ginkgo biloba-Blätterextrakt als Aceton-Wasser-Auszug mit einer standardisierten Tagesdosis von 240 mg zur Behandlung der Demenz. Dabei ist wichtig, dass die Tagesdosis von 240 mg erreicht wird. Es kann also auch ein Präparat zu 120 mg verordnet sein.
Diagnose – ja, nein, besser nicht
Eine Diagnose müssen Verschreibende nicht angeben. Hat der/die Ärzt:in eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, besteht allerdings eine erweiterte Prüfpflicht. Stimmt die angegebene Diagnose mit den Vorgaben der OTC-Ausnahmeliste überein, hat die Apotheke grünes Licht für die Abgabe. Gibt es keine Übereinstimmung, muss der/die Kund:in selbst für die Kosten des Arzneimittels aufkommen. Ist keine Diagnose dokumentiert, muss die Apotheke auch nicht prüfen. Allerdings muss der Wirkstoff auf der OTC-Ausnahmeliste zu finden sein.
Corona-Sonderregeln beim Entlassrezept
Bis zum 7. April 2023 gelten noch die Corona-Sonderregeln für das Entlassmanagement. Apotheken dürfen auf Grundlage der Arzneimittelrichtlinie § 3a Entlassmanagement auch Entlassrezepte oberhalb der Normgröße 1 beliefern, allerdings darf nur eine Packung des Arzneimittels oberhalb der kleinsten Normgröße verordnet sein. Im Rahmen des Entlassmanagements kann weiterhin der Bedarf für einen Versorgungszeitraum von 14 Kalendertagen verordnet werden – sonst sind es sieben Tage.
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