Gewerkschaftsarbeit in der Apotheke: (Nicht) erlaubt?
Ob du Mitglied in einer Gewerkschaft bist oder nicht, ist Privatsache und geht den/die Chef:in grundsätzlich nichts an. So weit, so bekannt. Aber spätestens, wenn du Kolleg:innen in der Apotheke ebenfalls dafür begeistern möchtest, dürfte die Apothekenleitung dies mitbekommen. Ist Gewerkschaftsarbeit am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt?
Es kommt darauf an. Sowohl das Werben von Kolleg:innen als neue Mitglieder als auch das Tragen von Gewerkschaftssymbolen ist nicht generell verboten, aber auch nicht immer erlaubt. In Artikel 9 des Grundgesetzes ist die sogenannte Koalitionsfreiheit geregelt, die sowohl die Mitgliedschaft als auch das Werben neuer Mitglieder und Co. abdeckt, stellt die Gewerkschaft IG Metall klar. Dies sollte jedoch im Einklang mit dem Haus- und Eigentumsrecht des/der Arbeitgeber:in stehen.
Ein Beispiel: Schreibt der/die Chef:in eine bestimmte Dienstkleidung wie spezielle Apothekenshirts vor, kann ein Button oder ähnliches daran tabu sein. Immerhin handelt es sich um das Eigentum der Apothekenleitung, das nicht beschädigt werden darf. Unter dem Kittel ein privates Shirt von der Gewerkschaft zu tragen, kann dir dagegen niemand verbieten.
Gewerkschaftsarbeit: Wo sind die Grenzen?
Wenn du während der Arbeitszeit mit den Kolleg:innen über die Gewerkschaft sprichst, anstatt zu arbeiten, zum Beispiel weil gerade kein/e Kund:in im HV ist, kann es sich um einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten handeln. Wichtig ist außerdem, dass der Betriebsablauf durch deine Gewerkschaftsarbeit nicht beeinträchtigt wird. „Wenn es der Arbeitgeber belegen kann, dass durch eine Mitgliederwerbung der Betriebsablauf erheblich gestört wird, kann er diese untersagen“, heißt es von der IG Metall weiter. Bei Verstößen kann dann eine Abmahnung oder gar die Kündigung drohen.
Das heißt aber nicht, dass du in der Apotheke generell nicht darüber reden darfst. Im Gegenteil. Vorgeben, dass nur in ausgewählten Bereichen über die Gewerkschaft gesprochen werden darf, können Arbeitgebende in der Regel nicht. „Eine Zuweisung eines bestimmten Bereichs oder Raumes ist nicht zulässig. […] Überall dort, wo die Arbeit stattfindet, darf auch geworben werden. Ausnahmen können sicherheitsrelevanter Natur sein, nicht jedoch betätigungsrelevante.“
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