Gehe: Keine besondere Bestellposition für Impfzubehör
Bis gestern um 15 Uhr musste die erste Corona-Impfstoffbestellung beim Großhandel eingegangen sein. Die Auslieferung erfolgt nach Ostern. Mit den Vials soll auch das nötige Impfzubehör – Spritzen, Kanülen, Kochsalzlösung – mitgeliefert werden. Wie Großhändler Gehe den Apotheken mitteilt, ist dafür keine besondere Bestellposition nötig.
Arztpraxen sollen im wöchentlichen Rhythmus Corona-Impfstoffe bei ihrer Stammapotheke bestellen. Stichtag ist Dienstag 12 Uhr. Die Praxen sollen die Erstimpfungen generisch und die benötigten Vakzine für die Zweitimpfungen namentlich verordnen. Außerdem soll das Impfzubehör einen Platz auf der Bestellung und dem Muster-16-Formular finden. Hier ein Beispiel: X Covid-19-Impfdosen plus erforderliches Zubehör.
„Der pharmazeutische Großhandel beschafft das Zubehör und beliefert die Apotheke mit der für die Zahl der gelieferten Impfdosen benötigten Menge“, heißt es im Leitfaden zur Lieferung der Coronaimpfstoffe an die Praxen. Der Großhandel legt der Bestellung das Impfzubehör pro Einzelbestellung bei.
„Mit der Auslieferung der Impfstoff-Vials erfolgt die Auslieferung des notwendigen Impfzubehörs […] durch uns“, teilt Gehe den Apotheken mit. „Hierzu ist keine besondere Bestellung/Bestellposition durch die Apotheke notwendig.“ Zwar werde das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen und wenn nötig NaCl-Lösung) mitgeliefert, allerdings sei dies abhängig von der Freigabe des Zubehörs durch die Bundesländer.
Wird das Impfzubehör von den Praxen nicht mitbestellt, erfolgt auch keine automatische Lieferung durch die Apotheken, teilt der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) seinen Mitgliedern mit. Mit dem Hinweis „plus Impfzubehör“ werde das gemäß der Übersicht von ABDA, PHAGRO, Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) nötige Impfzubehör vom Großhandel mitgeliefert. Der AVWL weist zudem darauf hin, dass die Praxen auf dem Muster-16-Formular als Kostenträger das Bundesamt für soziale Sicherung mit der IK Nr. 100038825 angeben müssen. Ob der/die Verordner:in neben Arztstempel und eigenhändiger Arztunterschrift die Lebenslange Arztnummer und/oder Betriebsstättennummer verpflichtend angeben muss, werde derzeit noch geklärt.
Auch rein privatärztlich tätige Hausarztpraxen können Corona-Impfstoffe bestellen. Laut AVWL empfehle es sich, für Privatverordnungen das blaue Rezept zu nutzen.
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