Der Gehaltsnachweis ist für einige Angestellte ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei besteht nicht nur ein gesetzlicher Anspruch auf das Ausstellen, sondern auch auf eine Erklärung der Angaben durch den/die Chef:in. Doch was müssen PTA überhaupt kontrollieren und was gilt, wenn die Gehaltsabrechnung falsch ist?
Generell gilt: Eine Gehaltsabrechnung ist laut Gewerbeordnung verpflichtend und muss Angestellten mit der Zahlung ihres Arbeitsentgelts ausgestellt werden. Das gilt auch für Apothekenmitarbeiter:innen. So regeln die entsprechenden Rahmentarifverträge für das Bundesgebiet, Nordrhein und Sachsen jeweils in § 17 Folgendes: „Bei der Gehaltszahlung ist dem Mitarbeiter eine genaue Abrechnung unter Anführung des Entgeltes einschließlich der gewährten Sachbezüge sowie der einzelnen Abzüge auszuhändigen.“ Wie immer gibt es Ausnahmen.
Doch was gilt, wenn die Gehaltsabrechnung falsch ist – sprich, wenn Faktoren nicht korrekt berücksichtigt und das Gehalt folglich falsch berechnet wurde? Was müssen PTA prüfen und was ist bei Fehlern zu tun?
Was sollte beim Gehaltsnachweis geprüft werden?
Vor allem für Angestellte, bei denen häufig Überstunden anfallen, kann eine regelmäßige Kontrolle des Gehaltsnachweises sinnvoll sein. Denn dadurch sowie durch die entsprechenden Zuschläge kann sich das Gehalt von Monat zu Monat ändern. Demnach sollte nicht nur das Nettogehalt auf dem Konto, sondern auch überprüft werden, ob die jeweilige Gehaltsberechnung korrekt verlief.
Entscheidend sind dabei unter anderem die Brutto-Bezüge, die einzeln aufgeschlüsselt sind. Unterschieden wird unter anderem zwischen dem monatlichen Gehalt, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Sonderzahlung, Boni und Co. Durch die Kürzel „N“ und „J“ wird außerdem ersichtlich, ob der jeweilige (Teil-)Betrag in das Gesamtbrutto einfließt oder nicht. Auch zu Jahresbeginn ist eine Überprüfung wichtig – zum Beispiel, wenn neue Freibeträge und Co. gelten oder sich die Steuerdaten geändert haben wie nach Heirat oder Scheidung.
Gehaltsabrechnung falsch: Was gilt?
Fällt PTA auf, dass die Gehaltsabrechnung falsch ist, müssen sie sich an den/die Chef:in oder die für die Lohnbuchhaltung zuständige Person in der Apotheke wenden. Denn der Nachweis gilt als Dokument und muss folglich korrekt sein. Die Korrektur erfolgt in der nächsten Abrechnung und wird meist mit einem „N“ für Nachberechnung gekennzeichnet. Die Aufforderung zur Anpassung sollte schriftlich und mit einer Fristsetzung erfolgen. In der Regel besteht laut § 195 Bürgerliches Gesetzbuch drei Jahre lang die Möglichkeit, eine Korrektur zu verlangen. Stichwort Verjährungsfrist.
Doch mitunter heißt es schnell sein. Einige Korrekturen können nur für einen begrenzten Zeitraum berücksichtigt werden. Das gilt beispielsweise für Fehler bei den Abgaben zur Sozialversicherung. Wurde kein Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile vorgenommen, kann dies maximal für drei Monate korrigiert werden. Für zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann eine Erstattung beantragt werden, und zwar nicht bei dem/der Arbeitgeber:in, sondern beim Finanzamt.
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