Überzahlung: Dürfen PTA zu viel gezahlten Lohn behalten?
Knapp jede/r siebte PTA musste schon einmal eine verspätete Gehaltszahlung hinnehmen, wie der große PTA-Gehaltsreport 2021 von PTA IN LOVE gezeigt hat. Der Grund: in den meisten Fällen ein Versehen. Doch ebenso wie eine Überweisung einmal in Vergessenheit geraten kann, ist es schnell passiert, dass ein falscher Betrag gezahlt wird. Was gilt, wenn PTA mehr Geld erhalten, als ihnen vertraglich zusteht? Dürfen sie die Überzahlung behalten?
Generell gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB): „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.“ Darunter dürfte auch eine versehentlich zu hohe Gehaltszahlung fallen, wenn darauf kein Anspruch – beispielsweise aufgrund von Zuschlägen für Überstunden und Co. – besteht.
Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn es kommt sowohl darauf an, um welchen Betrag es geht als auch darauf, wann der Irrtum bemerkt wird. Siehst du beispielsweise bei einem Blick auf deinen Kontoauszug, dass der/die Chef:in dir letzten Monat zu viel Geld überwiesen hat, musst du ihn/sie darüber informieren, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund mit Verweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam klarstellt. Andernfalls handelt es sich um einen Verstoß gegen die sogenannte Treuepflicht dem/der Arbeitgeber:in gegenüber.
Unbemerkte Überzahlung: Was gilt?
Fällt Beschäftigten das Missgeschick jedoch nicht auf und auch der/die Arbeitgebende fordert die zu viel gezahlte Summe erst Monate oder sogar Jahre später zurück, können sich Arbeitnehmende gemäß § 818 BGB unter Umständen darauf berufen, dass sie das Geld bereits ausgegeben haben und somit nicht mehr zurückzahlen können. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn es kommt darauf an, was genau von der Summe gekauft wurde. Ist damit beispielsweise eine Urlaubsreise bezahlt worden, ist der Betrag unwiederbringlich weg. Wurde dagegen ein teurer Fernseher gekauft, befindet sich die Summe zumindest theoretisch noch immer im Besitz des/der Begünstigten.
Achtung: Arbeitnehmende sind zwar nicht dazu verpflichtet, ihre Gehaltsnachweise regelmäßig auf Fehler zu prüfen. Ist die Summe der Überzahlung allerdings deutlich höher als das reguläre Gehalt, kann davon ausgegangen werden, dass der/die Begünstigte den Fehler bemerkt und bewusst nichts dagegen unternommen hat – eine unrechtmäßige Bereicherung oder auch Betrug.
Zu spät für eine Rückzahlung?
Spannend wird es dagegen, wenn gemäß Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist vereinbart wurde und diese auch Gehaltsforderungen einschließt. Denn ist der dafür vorgesehene Zeitraum verstrichen, können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden – und zwar weder von Arbeitnehmer:innen noch von Arbeitgeber:innen.
Unberücksichtigt bleiben könne die Ausschlussfrist nur, wenn zuvor ein treuwidriges Verhalten vorlag. „Dies ist etwa der Fall, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch aktives Handeln von der Einhaltung der Frist abhält, oder pflichtwidrig Mitteilungen unterlässt, die den Arbeitgeber zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätte“, schreibt der DGB. Im Klartext heißt das: Versäumt der/die Chef:in, eine Überzahlung innerhalb der Frist zurückzufordern, verfällt der Anspruch in der Regel.
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