Ganze Packung abrechnen: IKK Classic erkennt BSG-Urteil an
Seit der Kündigung der Hilfstaxe vor zwei Jahren hatten die Kassen die Apotheken mit massenhaften Retaxationen überzogen. Nicht selten standen fünfstellige Beträge im Raum. Doch das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Apotheken bei der Rezepturherstellung die ganze Packung der benötigten Fertigarzneimittel abrechnen können. Mit der Urteilsbegründung wird klar: Auch die benötigten Arznei- und Hilfsstoffe müssen nicht anteilig abgerechnet werden. Die IKK classic erkennt das Urteil jetzt an und rudert bei ihren Retaxationen zurück.
Die IKK classic erkenne das BSG-Urteil vollumfänglich an, teilen die Apothekerverbände in Sachsen und Thüringen mit. Die Entscheidung werde bei künftigen Retaxationen berücksichtigt und betreffe Abrechnungen ab Mai 2025. Apotheken könnten gemäß Urteil die Gesamtmenge abrechnen – eine Kürzung auf die verwendeten Teilmengen werde es nicht mehr geben. Apotheken, die dennoch eine Absetzung auf die anteilige Menge erhalten haben, sollen Einspruch einlegen.
Was gilt für frühere Retaxationen?
Taxbeanstandungen ab Januar 2024: Die IKK classic wird alle Retaxationen, gegen die fristgerecht Einspruch eingelegt wurde, in den kommenden Monaten erneut prüfen. Apotheken müssten dazu nicht aktiv werden. Allerdings müsse damit gerechnet werden, dass Beanstandungen zu Verordnungen, in denen beispielsweise komplette Großpackungen abgerechnet wurden, aufrechterhalten würden. Zudem gibt die Kasse an, dass ab 2024 nur noch vereinzelt retaxierte Beträge auch tatsächlich abgesetzt wurden, nämlich dann, wenn nicht fristgerecht Einspruch eingelegt wurde – dann ist eine Rückabwicklung ausgeschlossen. Apotheken sollen die Monatsabrechnungen auf Absetzungen und erfolgte Einsprüche prüfen.
Rezepturreatxationen, die bis Dezember 2023 ausgesprochen wurden, werden durch die KK classic ebenfalls noch einmal überprüft und entsprechend zurückgenommen, wenn korrekt abgerechnet und Einspruch eingelegt wurde.
Die IKK classic akzeptiere – vorerst – auch, dass der Apothekenabschlag bezogen auf die gesamte Monatsrechnung der betroffenen Apotheke zurückzuerstatten ist, so die Verbände. Offen sei jedoch, ob die Kasse den jeweiligen Betrag selbst nachvollziehen könne oder die Apotheke einen Beleg liefern müsse.
BSG stärkt Apotheken
In der Urteilsbegründung bestätigt das BSG, dass von der Entscheidung nicht nur Fertigarzneimittelpackungen, sondern auch Arznei- und Hilfsstoffe umfasst sind. Das bedeutet: Liegt keine anderweitige vertragliche Regelung mit den Krankenkassen vor, kann bei der Herstellung einer Rezeptur die übliche Abpackung abgerechnet werden und nicht nur die verwendete Teilmenge. Die Mustereinsprüche, die den Apotheken zur Verfügung gestellt würden, bezogen sich sowohl auf Fertigarzneimittelpackungen als auch auf Hilfs- und Wirkstoffe.
Wörtlich heißt es vom BSG: „Für die Vergütung der Abgabe von Rezepturarzneimitteln ist grundsätzlich an den Apothekeneinkaufspreisen der kleinsten Abpackungen anzuknüpfen, die für die Zubereitungen jeweils mindestens erforderlich waren.“ Und weiter: „Ausgangspunkt für den Festzuschlag auf die Apothekeneinkaufspreise der für die Zubereitung verwendeten Stoffe und Fertigarzneimittel sind deren für die verordnete Zubereitung jeweils erforderlichen Mengen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AMPreisV). Diese Zubereitungsmengen entsprechen hier nicht den Mengen in der üblichen Abpackung bzw geringsten Packungsgröße der verwendeten Stoffe und Fertigarzneimittel, sondern sind geringer als die in diesen Verpackungen enthaltenen Mengen.“
Eine allein mengenbezogene konkrete Preisberechnung ließe sich zwar laut BSG – nicht anders als nach § 4 Abs 3 AMPreisV bei der Abgabe von Stoffen – auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 AMPreisV vertraglich vereinbaren. „Sie war für die hier verwendeten Stoffe und Fertigarzneimittel aber nicht vereinbart worden.“
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