G-BA: Wundgele sind keine Verbandmittel
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat einen Beschluss zur Ergänzung von Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gefasst. Die Expert:innen stellen klar, dass „halbfeste bis flüssige, also ,nicht formstabile‘ Zubereitungen zur Wundbehandlung“ – beispielsweise Lösungen, Emulsionen oder Wundgele – keine Verbandmittel sind.
Generell gilt: Gesetzlich Versicherte haben nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V neben der Versorgung mit Arzneimitteln zulasten der Kasse auch einen Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln. Das Problem: Medizinprodukte wie Wundgele und Co. erfüllen laut G-BA nicht die Eigenschaften von Verbandmitteln, da sie weder Wundflüssigkeit aufsaugen noch dazu dienen, Wunden abzudecken. „Flüssige bis halbfeste Zubereitungen weisen nach Anwendung auf der Wunde keine feste zusammenhängende Erscheinungsform im Sinne des ,Verbindens‘ auf und können somit keine kontinuierliche Abdeckung zum Schutz des Wundgrundes gewährleisten“, heißt es in einer Pressemitteilung.
Kein Verbandmittel = keine Erstattung für Wundgele und Co.?
Somit zählen Wundgele und Co. generell eher zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung, wie der G-BA nun klarstellt. Für diese gilt in Sachen Verordnungsfähigkeit derzeit noch eine Übergangsregelung bis zum 2. Dezember. Das heißt: Ab dem 3. Dezember dürfen sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur noch dann zulasten der Kassen ärztlich verordnet werden, wenn der G-BA im Einzelfall den medizinischen Nutzen positiv bewertet hat. „Ob ein medizinischer, patientenrelevanter Nutzen der Produkte für die Wundheilung vorliegt, muss damit künftig im Einzelfall über Studien nachgewiesen werden“, erklärt der G-BA-Vorsitzende Professor Josef Hecken. Das bedeutet: Ohne den Status als Verbandmittel sind Wundgele und Co. künftig nicht mehr generell erstattungsfähig.
Achtung, Ausnahme: Im Fall von Hydrogelen handelt es sich laut den Expert:innen mitunter um Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften – unter anderem, wenn sich die hydroaktive Substanz auf einem Trägermaterial befindet oder anderweitig eine formstabile Aufbereitung vorliegt.
Der entsprechende Beschluss der Expert:innen wird nun dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt und kann anschließend in Kraft treten. Ziel ist es, die Qualität und Wirtschaftlichkeit bei der Wundversorgung zu stärken. Denn es würden inzwischen verschiedene arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie Gele, Emulsionen oder Hydrogele zu relativ hohen Preisen als vermeintliche Verbandmittel auf den Markt drängen.
Welche Produkte zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zählen, soll in Anlage Va Teil 3 AM-RL aufgeführt werden. Bislang sind die Produktgruppen unbesetzt.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Heil- und Hilfsmittel: Freitext unzulässig
Beim E-Rezept über Heil- und Hilfsmittel ist eine Verordnung im Freitext unzulässig. Darüber informieren die Apothekerverbände die Apotheken. Liefern die …
Wissen to go: Preisanker überschritten
Ob Brennen, Jucken oder Stechen – Wer in die Apotheke kommt, braucht neben schneller Hilfe vor allem eines: dein Expertenwissen …
Kein Austausch: Pharmazeutische Bedenken bei BtM
Bei der Abgabe von Arzneimitteln sind die Vorgaben des Rahmenvertrages zu beachten, sonst riskiert die Apotheke eine Retax. Viel Spielraum …