Friedenspflicht für E-Rezepte
Die fehlende oder fehlerhafte Arztbezeichnung kann bei E-Rezepten nicht geheilt werden. Liefert die Apotheke trotzdem, riskiert sie eine Retaxation. Apotheken in Baden-Württemberg können aufatmen. Der Landesapothekerverband (LAV) konnte mit der AOK Baden-Württemberg und der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Friedenspflicht für E-Rezepte vereinbaren, und zwar rückwirkend.
Rückwirkend zum 1. Januar und bis zum Jahresende 2024 konnte eine Friedenspflicht für E-Rezepte erreicht werden. Die Regelung greift beispielsweise, wenn auf dem E-Rezept erforderliche Arztfelder wie beispielsweise die Berufsbezeichnung nicht korrekt, unvollständig oder gar nicht ausgefüllt wurden.
Friedenspflicht für E-Rezepte
„Wir danken der AOK BW und der SVLFG ausdrücklich für diese kooperative Zusage. Die Einigung zeigt, dass nicht der Formalismus, sondern die reibungslose Versorgung der Versicherten im Vordergrund stehen muss“, so Ina Hofferberth, LAV-Geschäftsführerin. Außerdem sei der LAV mit weiteren Kassen und deren Verbänden im Gespräch, um auch hier die Retax-Gefahr im Zuge des E-Rezepts für Apotheken zu minimieren. „Hier hoffen wir natürlich, dass wir zügig zu einer gleich guten Lösung kommen werden.“
Nur Formfehler
Bei der fehlenden Arztbezeichnung handelt es sich um einen Formfehler, der die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangiert. Daher werden die AOK BW und die SVLFG in diesem Jahr auf Retaxationen verzichten. Außerdem ist eine Neuausstellung des E-Rezeptes nicht nötig.
Forderung nach Validator
Auch der Referenzvalidator war Thema der Verhandlungen. Der LAV machte die Forderung der Apothekerschaft nach einem umfassenden Validator deutlich. Dieser könne sicherstellen, dass nicht korrekt ausgefüllte E-Rezepte gar nicht im E-Rezepte-Fachdienst hinterlegt werden könnten. Ein solcher Validator wird seit langem gefordert, ist aber aktuell von der Gematik nicht gewährleistet.
„Dieses Retaxationsrisiko darf nicht auf den Apotheker:innen lasten, denn sie sind nicht schuld an der fehlerhaften Ausstellung der E-Verordnung“, so Hofferberth. „Es muss alles Nötige unternommen werden, dass die Validierung der elektronischen Verordnung schon in der Arztpraxis greift.“
Retax-Schutz auch für Entlassrezepte
Retax-Schutz konnte auch beim Entlassrezept erzielt werden. AOK BW und SVLFG verzichten bei fehlender Facharztbezeichnung oder fehlerhaften Standortkennzeichen rückwirkend ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 auf eine Retaxation.
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