Friedenspflicht bei Chargenübermittlung
Der DAV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Friedenspflicht bei der Chargenübermittlung geeinigt – allerdings nur zeitlich befristet. Die Uhr tickt bereits.
Dass die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht ist, ist in § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung geregelt. Zum Abrechnungsdatensatz gehört demnach auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden. Eigentlich ist die Übermittlung ganz einfach – nämlich durch Scannen des securPharm-Codes. Aber in einigen Fällen ist dies nicht möglich, beispielsweise bei der Heimversorgung/Verblistern.
Fehlt die Charge, kann eine Retaxation die Folge sein. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte das Risiko „als eher gering“ eingeschätzt. Der Grund: Die Übermittlung der Charge diene allein dem Zweck, dass die Kassen künftige Ersatzansprüche im Falle eines Rückrufes sicherstellen können.
DAV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Friedenspflicht bei der Chargenübermittlung geeinigt. Eine Retaxation ist bei einer fehlenden Charge ausgeschlossen – gleiches gilt, wenn der Wert „Stellen“ anstatt der Charge nicht übermittelt wurde. Die Friedenspflicht ist zum 29. Februar 2024 befristet.
Ende des vergangenen Jahres hatten sich DAV und GKV-Spitzenverband auf eine Ergänzung der Abrechnungsvereinbarung geeinigt. Konkret geht es um die Übermittlung der Charge beim Verblistern. Bis Ende Juni 2025 kann anstelle der Charge der Wert „Stellen“ übermittelt werden.
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