Je zehn kostenlose Schutzmasken sollen an etwa fünf Millionen Grundsicherungsempfänger*innen abgegeben werden. Die Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) soll entsprechend geändert werden.
Wir haben einige Fragen zu kostenlosen Schutzmasken für Arbeitslosengeld II-Empfänger*innen anhand des Referentenentwurfs beantwortet. Darum solltest du beachten, dass sich bei Veröffentlichung der Verordnung im Bundesanzeiger noch Änderungen ergeben können.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf die kostenlosen Schutzmasken haben etwa fünf Millionen Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und nicht schon über die SchutzmV Berechtigungsscheine erhalten haben.
Wer informiert die Anspruchsberechtigten?
Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der ihnen vorliegenden Daten die anspruchsberechtigten Personen und verschicken ein Infoschreiben, das zum Nachweis des Anspruchs den Apotheken vorgelegt wird.
Werden Berechtigungsscheine verschickt?
Die Kassen verschicken Informationsschreiben. Die Bundesdruckerei soll nicht mit dem Druck von Vouchern auf fälschungssicherem Papier beauftragt werden.
Wie lange wird es dauern, bis die Schreiben verschickt werden?
Die Datenselektion wird einige Zeit in Anspruch nehmen. „Voraussetzung für eine zeitnahe Versendung durch die Krankenkassen ist, dass frühzeitig, möglichst vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung, die Druckvorlage für das Schreiben der Bundesregierung, das als Berechtigungsschein versandt werden soll, inklusive der vorgesehenen Farbgebung vorliegt“, teilt der GKV-Spitzenverband in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf mit. Müssten die Kassen erst besonderes Papier beschaffen, sei laut GKV eine Umsetzung frühestens Ende Februar leistbar.
Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes benötigen die Kassen ab Bereitstellung der Druckvorlage des Informationsschreibens und der präzisen gesetzlichen Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises durchschnittlich bis zu zehn Arbeitstage für die Datenselektion, die Aufbereitung der Druckvorlage und die Verknüpfung mit den Versichertendaten, die Druckbeauftragung, den Druck und die Lieferung an die Versanddienstleister.
Der GKV-Spitzenverband regt an, den Anspruch nicht mit einem festen Ablaufdatum zu versehen, sondern den individuellen Anspruch auf „14 Tage nach Zugang des Informationsschreibens“ zu befristen. Eine individuelle Befristung begrenzt die Möglichkeiten missbräuchlicher Mehrfachabholungen und stelle sicher, dass die Anspruchsberechtigten genug und gleich viel Zeit für die Abholung der Masken haben.
Werden auch im Haushalt lebende Kinder mit Schutzmasken versorgt?
Der Referentenentwurf sieht keine Altersbeschränkung vor. Weil laut Referentenentwurf Personen, die „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) leben“, Anspruch auf zehn kostenlose Schutzmasken haben, sind auch im Haushalt lebende Kinder anspruchsberechtigt. Allerdings besteht für Kinder unter sieben Jahren keine Maskenpflicht. Daher schlägt der GKV-Spitzenverband eine Anpassung vor. So sollen Personen anspruchsberechtigt sein, die „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) leben und das sechste Lebensjahr vollendet haben.“
Ist ein Eigenanteil zu leisten?
Nein, die Anspruchsberechtigten müssen keinen Eigenanteil zahlen.
Wie wird abgerechnet?
Apotheken sollen 3,30 Euro netto pro Schutzmaske erhalten. Anders als bei den Masken für Risikopersonen sollen Apotheken nicht monatlich, sondern „einmalig eine Abrechnung“ erstellen. Aus der Abrechnung soll sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. Die Informationsschreiben sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
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