Portokosten für Folgerezepte werden sofort erstattet, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit. In Zeiten der Corona-Krise wurde die Diskussion um die 90 Cent somit vorerst auf Eis gelegt.
Der Bundesmantelvertrag für Ärzte erlaubt es, in Ausnahmesituationen wie beispielsweise der Corona-Krise Patienten Folgerezepte auszustellen und diese per Post zuzusenden. Es muss jedoch die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Patient auch in der Praxis in Behandlung und bekannt ist. Ein Patient gilt laut KBV als „bekannt“, wenn er im laufenden Quartal oder im Vorquartal persönlich in der Praxis vorstellig war.
„Aufgrund des steigenden Bedarfs für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass den Ärzten die Portokosten für den Versand mit 90 Cent erstattet werden. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 40122“, teilt die KBV mit. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2020 befristet und gilt unter anderem für Folgeverordnungen von Arzneimitteln, einschließlich BtM-Rezepte.
Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte bei Ärzten ist nicht erforderlich
Da die Folgeverordnungen für bekannte Patienten ausgestellt werden, ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht zwingend notwendig. „Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich.“
Wirkstoffverordnungen empfohlen
Um Versorgungsengpässen vorzubeugen, haben Mediziner vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) Hinweise zum Verordnungsverhalten erhalten.
- Ärzte sollen keine Mehrfachverordnungen ausstellen und vor allem bei chronisch kranken Patienten N3-Packungen im gewohnten Umfang verordnen.
- Keine zusätzlichen Privatrezepte ausstellen: Sind aus ärztlicher Sicht keine zusätzlichen Privatrezepte erforderlich, sollte auch darauf verzichtet werden. So stünden die Arzneimittel den Patienten zur Verfügung, die diese dringend benötigen.
- Aut-idem ermöglichen: Mediziner sollen Wirkstoffverordnung ausstellen und das Austauschverbot (Aut-idem-Kreuz) nur in medizinisch begründeten Einzelfällen anwenden.
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