Das PTA-Gehalt fällt trotz kürzlich erfolgter Tariferhöhung nicht gerade üppig aus und viele Kolleg:innen verdienen trotzdem deutlich weniger als der Durchschnitt. Für ein Extra im Portemonnaie kann ein Taschengeld sorgen, auf das auch PTA Anspruch haben können.
Zwischen 100 und 150 Euro mehr im Monat erhalten Apothekenangestellte im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken seit Juli – abhängig von der Anzahl der Berufsjahre. Dennoch reicht das Gehalt bei einigen Kolleg:innen kaum zum Leben aus. Denn vor allem der PTA-Beruf gehört hierzulande zu den am schlechtesten bezahlten Berufen, wie erst kürzlich Anja Zierath, Bundesvorsitzende des Bundesverbands PTA deutlich gemacht hat. Da wundert es nicht, dass sich viele Angestellte ein finanzielles Plus wünschen. Und das kann PTA unter anderem in Form von Taschengeld ermöglicht werden, und zwar durch den/die Ehepartner:in.
Taschengeld für verheiratete PTA
Generell gilt laut § 1360 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), dass Eheleute einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (Familienunterhalt). Das bedeutet: Verheiratete müssen gemeinsam für ein ausreichendes Gesamteinkommen sorgen. Verdient ein/e Partner:in deutlich mehr als der/die andere, muss er/sie entsprechend einen höheren Anteil leisten.
Zum Unterhalten der Familie gehört jedoch mehr als das reine Ernähren. „Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen“, heißt es in § 1360a BGB weiter. Das bedeutet, dass eine bestimmte Summe des Gesamteinkommens unabhängig von notwendigen Ausgaben für private beziehungsweise individuelle Zwecke wie Kino, Friseur, Restaurantbesuche und Co. zur Verfügung stehen muss – sprich als Taschengeld. Der/die Partner:in hat dabei kein Mitspracherecht, wie und wofür das Geld eingesetzt wird.
Anspruch auf „angemessenen“ Betrag
Der Anspruch gilt für beide Partner:innen gleichermaßen. Auch wenn PTA also mehr als ihr/e Ehepartner:in verdienen sollten, haben sie somit ein Recht auf Taschengeld. Wie hoch der Betrag ausfällt, ist nicht konkret festgelegt, er sollte jedoch „angemessen“ sein. Üblich sind laut der allgemeinen Rechtsprechung meist zwischen 5 und 7 Prozent des Nettoeinkommens der Familie. Liegt dieses beispielsweise bei insgesamt 3.000 Euro, sind es 150 bis 210 Euro, bei 4.000 Euro dagegen 200 bis 280 Euro. Die Summe kann dabei generell direkt vom jeweiligen individuellen Gehalt einbehalten werden, bevor dieses in das Familieneinkommen fließt.
Achtung: Der Anspruch auf Taschengeld entfällt unter anderem, wenn das Familieneinkommen gerade so ausreicht, um notwendige Ausgaben zu decken. In diesem Fall kann für Angestellte mit Kindern jedoch der Kinderzuschuss ins Spiel kommen. Außerdem können Ehepartner:innen nicht zur Zahlung von Taschengeld verpflichtet werden, wenn der/die andere Partner:in zwar weniger verdient, den jeweils fälligen Betrag aber trotzdem noch aus dem Eigeneinkommen decken kann.
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