Feiertage und Co.: Müssen PTA für dienstfreie Tage Urlaub nehmen?
Generell gilt: Arbeitnehmende sollen durch Feiertage weder geschädigt noch bereichert werden, heißt es unter anderem vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Doch entscheidend ist, ob Angestellte für den jeweiligen Tag auch zur Arbeit eingeteilt wären oder nicht. Was gilt für dienstfreie Tage hinsichtlich Urlaub und Co.?
Für gesetzliche Feiertage, die auf einen regulären Arbeitstag fallen, erhalten Angestellte gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz für die entsprechend ausfallende Arbeitszeit das Entgelt, dass sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Ein Vor- und Nacharbeiten ist zudem nicht notwendig. Ein Beispiel: Eine PTA arbeitet in Vollzeit in der Apotheke und ist jede zweite Woche zum Samstagsdienst eingeteilt. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen dieser Samstage, bekommt sie dafür das reguläre Gehalt. Liegt der Feiertag jedoch am ohnehin freien Samstag gilt dies nicht.
Bleibt jedoch die Frage, wie es sich mit Urlaub an ohnehin dienstfreien Tagen verhält. Muss dafür ein Teil des Jahresurlaubs aufgewendet werden oder nicht? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.
Der Fall
Vor dem BAG wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Angestellter darauf pochte, dass ihm für dienstfreie Feiertage aufgewendete Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden. Insgesamt ging es um neun freie Tage aus mehreren Jahren, darunter mehrmals der Heiligabend sowie weitere gesetzliche Feiertage wie der 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) sowie der 31. Oktober (Reformationstag). Weil die Feiertage jeweils auf Werktage fielen, hielt der Chef den Angestellten dazu an, entsprechend Urlaub einzureichen. Das Problem: Dies betraf auch Tage, an denen der Mann ohnehin frei gehabt hätte, weil er durch ein rollierendes Dienstplanprinzip nicht zum Dienst eingeteilt war. Somit hätte kein Erholungsurlaub dafür aufgewendet werden müssen.
Das sah auch das Bundesarbeitsgericht so und widersprach der Auffassung des Arbeitgebers, wonach an werktäglichen Feiertagen kein dienstplanmäßiger Arbeitsausfall erfolge, weil das Dienstplanmodell beispielsweise auf Wochenfeiertage keine Rücksicht nehme. Die Richter:innen stellten jedoch klar: Für die dienstfreien Feiertage musste der Angestellte keinen Urlaub nehmen. Denn: Für eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs braucht es eine Freistellung von der Arbeit und damit muss überhaupt eine Arbeitspflicht im Freistellungszeitraum vorliegen. Doch dies war im verhandelten Fall nicht gegeben.
BAG: Dienstfreie Tage sind nicht urlaubsrelevant
Und auch im Hinblick auf die Ermittlung des Urlaubsanspruchs liefert das BAG Klarheit. „Grundlage für die Urlaubsberechnung können grundsätzlich nur Tage sein, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Die Anzahl der Urlaubstage ist deshalb unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln.“ Anstelle von Kalendertagen müssen folglich die konkreten Arbeitstage berücksichtigt werden.
Kurz gesagt: Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs müssen Angestellte für jeden Arbeitstag, an dem sie urlaubsbedingt von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit sind, einen Arbeitstag Urlaub aufwenden. „Wochentage, an denen keine Arbeitspflicht besteht, sind nicht urlaubsrelevant“ – egal, ob es sich dabei um einen Feiertag handelt oder nicht.
Achtung: Anders verhält es sich jedoch, wenn regulär gearbeitet worden wäre. Denn dann wird der Urlaubsanspruch dadurch erfüllt, dass Angestellte von der Arbeitspflicht befreit werden, wie frühere Urteile zeigen.
Der Fall wurde vom BAG an das zuständige Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, um den endgültigen Urlaubsanspruch des Angestellten zu klären.
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