Fake-Shop: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein
Im März hatte Watchlist vor einem Fake-Shop gewarnt, der sich hinter der Internetdomain der im Mai 2024 geschlossenen Bärliner Apotheke im Berliner Stadtteil Marzahn versteckt. Die ehemalige Inhaberin hatte Anzeige erstattet, doch das Ermittlungsverfahren wurde in „Windeseile“ eingestellt.
Weil sich für die Bärliner Apotheke keine Nachfolge finden ließ, schloss Inhaberin Marietta Dubinski die Apotheke im Mai vergangenen Jahres. Dass vor wenigen Monaten auf der ehemaligen Homepage der Apotheke diverse Diätprodukte, Kosmetika sowie einige nicht verschreibungspflichtige Produkte angeboten wurden, war für die Apothekerin ein Schock. Watchlist warnte vor dem vermeintlichen Online-Shop. Es handele sich um Betrug, bei dem Kriminelle versuchen, einem „das Geld aus der Tasche zu ziehen“.
Dubinski erstattete daraufhin im März Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen Unbekannt. Der Vorwurf: Betrug. Mitte Mai erhielt sie Post – das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da es nicht gelungen sei, eine/n Täter:in zu ermitteln.
Es sei anhand ähnlich gelagerter Fälle davon auszugehen, dass es sich beim Online-Shop „www.baerliner-apotheke-berlin-marzahn.de” um einen Fakeshop handele. Dies seien vermeintlich gewerbliche Internetanbieter, die regelmäßig mit wechselnden Unternehmensnamen und Adressdaten operieren. Allerdings ergeben sich aus den Angaben keine erfolgversprechenden Ermittlungsanhalte. Auch die jetzige Apothekeninhaberin distanziere sich von der Internetseite. Es ist anzunehmen, dass unbekannte Täter:innen die Internetseite dieser Firma für sich fremdgenutzt haben, um Seriosität zu erzeugen, so das Fazit.
Zudem würden Dienstanbieter bei der Einrichtung von Internetdomains die Anmeldedaten der Kund:innen nicht verifizieren. Die Daten einer Internetdomain geben außerdem keinen Aufschluss zum/zur Nutzer:in oder den Standort der Domain, da der Zugriff selbst über das Internet erfolge und weltweit möglich sei.
„Ermittlungen über eine retrograde Auflösung der IP-Adresse zur Erlangung der nach § 176 TKG gespeicherten Verkehrsdaten scheiden aus, da die erforderlichen Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO hier nicht vorliegen“, schließt die Staatsanwaltschaft ihr Schreiben.
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