Evrysdi muss in der Apotheke rekonstituiert werden. Anders als das Anmischen von Trockensäften wird die Leistung vergütet. Bei den Ersatzkassen ist das Honorar auf 22 Euro festgesetzt.
Das Anmischen des antibiotischen Trockensaftes ist eine Dienstleistung der Apotheke, die nicht per Sonder-PZN abgerechnet werden kann. Auch dann nicht, wenn der/die Ärzt:in auf dem Rezept vermerkt, dass der Trockensaft in der Apotheke hergestellt werden soll. Bei der Zubereitung handelt es sich nicht um eine Rezeptur, auch wenn theoretisch eine Suspension angefertigt wird. Es ist lediglich eine Dienstleistung, die wie die Beratung bei der Arzneimittelabgabe mit den Aufschlägen der Arzneimittelpreisverordnung abgegolten ist.
Anders sieht es bei der Rekonstitution von Evrysdi (Risdiplam) aus. Das Arzneimittel wird zur Behandlung der 5q-assoziierten spinalen Muskelatrophie (SMA) bei Patient:innen ab einem Alter von zwei Monaten angewendet.
„Evrysdi muss vor der Abgabe von medizinischem Fachpersonal (z.B. Apotheker) rekonstituiert werden“, heißt es in der Fachinfo. Die Leistung wird vergütet – der Verband der Ersatzkassen (vdek) und der DAV haben eine Vereinbarung getroffenen und im vdek-Arzneiversorgungsvertrag festgehalten. In der ersten Ergänzungsvereinbarung vom Januar 2022 wurde in Anlage 1 – Pharmazeutische Leistungen als Teil 2 die Regelung zur „Rekonstitution Risdiplam (Evrysdi)“ neu eingeführt.
„Die Apotheke stellt eine anwendungsfertige Lösung aus dem Fertigarzneimittel Evrysdi unter Berücksichtigung der Fachinformation her.“ Die anwendungsfertige Lösung wird bedarfsgerecht für die Anwendenden zur Verfügung gestellt.
Evrysdi: 22 Euro für Rekonstitution
§ 2 regelt die Abrechnung und Vergütung. Die Apotheke rechnet die Rekonstitution unter der Sonder-PZN 17716518 ab. Die Vergütung beträgt 22,00 Euro netto pro Flasche. Bei bedarfsgerechten Teillieferungen kann die Gesamtmenge bereits mit der ersten Versorgung abgerechnet werden. Die Abrechnungsbestimmungen für das Fertigarzneimittel bleiben davon unberührt.
Wird Evrysdi zulasten der Primärkassen verordnet, sind die entsprechenden Lieferverträge zu beachten.
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