Urlaub verfällt nicht – es sei denn, Arbeitgebende weisen die Angestellten rechtzeitig darauf hin und bieten somit die Möglichkeit, die freien Tage in Anspruch zu nehmen. So hat der Europäische Gerichtshof entschieden, weil das Bundesarbeitsgericht dem EuGH die Sache vorgelegt hat.
Hierzulande gilt: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. So schreibt es das Bundesurlaubsgesetz in § 7 vor. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der Arbeitnehmer:in liegende Gründe dies rechtfertigen, heißt es weiter. Wird Resturlaub ins Folgejahr übertragen, müssen die freien Tage bis Ende März abgefeiert werden – sonst verfallen die Urlaubstage. Es gilt der „Gegenstand der Verjährung“, der in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.
„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. Gefolgt von § 195 BGB („Regelmäßige Verjährungsfrist“): „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“
Geht es nach dem EuGH, sieht die Sache anders aus – denn dann verfällt Urlaub nur dann, wenn der/die Arbeitgebende den/die Arbeitnehmende auf den drohenden Verfall aufmerksam gemacht hat.
Konkret ging es um drei Verfahren aus Deutschland. In einem Fall hatte eine Steuerfachangestellte vom früheren Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren gefordert. Summa summarum kamen 101 Tage Resturlaub zusammen. Der Arbeitgeber hatte die Angestellte nicht darauf hingewiesen, dass der Urlaub verfallen könne. In einem anderen Fall ging es um einen Flughafenmitarbeiter, der seinen Urlaub aufgrund einer vollen Erwerbsminderung nicht mehr nehmen konnte.
„Anhaltende Arbeitsüberlastung zum einen, Angst vor Repressionen zum anderen, aber auch Krankheiten und Erwerbsminderung dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Urlaub nicht nehmen können und dieser schlussendlich verfällt“, so DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel.
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