Sonder-PZN und Kennzeichnung: Wird ein Arzneimittel aufgrund eines Produktionsmangels zurückgerufen, darf der Arzt dem Patienten eine Ersatzverordnung ausstellen. Diese ist zuzahlungsfrei und auch für die Ärzte spielt die Verordnung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Rolle.
Die Grundlagen zur Ersatzverordnung sind in §31a Rahmenvertrag geregelt. Eine Ersatzverordnung kann nötig sein, wenn aufgrund eines Arzneimittelrückrufs erneut ein Arzneimittel verordnet werden muss. Die Verordnung muss speziell gekennzeichnet und von der Apotheke bedruckt werden.
„Eine Verordnung gilt als Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V, wenn die Verordnung gemäß Technischer Anlage zur Anlage 4a BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung ‘Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V’ aufweist. Auf der Ersatzverordnung kann nur das ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Liegt eine Ersatzverordnung nach Satz 1 vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt, bei elektronischen Verordnungen im Dispensierdatensatz, das vereinbarte Kennzeichen anzugeben und entsprechend zu signieren. Das Nähere zu dem vereinbarten Kennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V und ihren Anlagen geregelt. Die Abgabebestimmungen dieses Rahmenvertrags bleiben unberührt.“
Ersatzverordnung: So wird gekennzeichnet
Ärzte müssen die Verordnung kennzeichnen. Bislang war dies nur händisch möglich. Ab 1. Juli 2020 unterstützt die Verordnungssoftware die Mediziner. Dann ist der Aufdruck „Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V“ möglich und es erfolgt eine automatische Kennzeichnung über das Statusfeld im Personalienfeld des Rezeptes.
Achtung: Der Arzt darf nur das ersetzende Arzneimittel verordnen.
Sonder-PZN und Rezeptdruck
Liegt der Apotheke eine Ersatzverordnung vor, wird in das Feld „Arzneimittelkennzeichen“ die Sonder-PZN 06461067 gedruckt. In dem Feld „Faktor“ findet die Anzahl der Ersatzpackungen einen Platz und in das Feld „Taxe“ kommt eine „0“ – ebenso in das Feld „Zuzahlung“. Diese Einträge werden vor den Einträgen zum verordneten Ersatzarzneimittel aufgedruckt.
Erstmalig kamen Ersatzverordnungen bei Emerade zum Einsatz.
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