Seit dem 1. Januar 2020 dürfen Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzverordnung ausstellen. Die Abrechnung soll laut Rahmenvertrag unter Angabe einer festgelegten Sonder-PZN erfolgen. Auf diese haben PTA und Apotheker lange gewartet, jetzt steht sie fest und ist in der Technischen Anlage 1 zu finden und muss auf Emerade-Ersatzverordnungen nachgetragen werden.
Wird ein Arzneimittel aufgrund eines Produktionsmangels zurückgerufen oder schränkt die zuständige Behörde die Verwendbarkeit ein, kann der Arzt dem Patienten eine sogenannte Ersatzverordnung ausstellen. Diese erneute Verordnung ist zuzahlungsfrei. Hat der Patient für die erneute Verordnung bereits die Zuzahlung geleistet, ist diese auf Antrag des Versicherten von der Krankenkasse zu erstatten.
Sonder-PZN steht fest
Der Rahmenvertrag regelt in § 31a die Ersatzverordnung. Darin heißt es: „Eine Verordnung gilt als Ersatzverordnung […], wenn die Verordnung gemäß Anlage [*] BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung [**] aufweist.“ Mit BMV-Ä ist der Bundesmantelvertrag der Ärzte gemeint. „Liegt eine Ersatzverordnung vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen.“ Dieses ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V in der Technischen Anlage 1 geregelt.
Im Falle einer Ersatzverordnung ist das Sonderkennzeichen 06461067 in das Feld „Arzneimittelkennzeichen“ einzufügen. Im Feld „Faktor“ wird die Anzahl der Ersatzpackungen dokumentiert und in das Feld „Taxe“ der Betrag „0“ eingetragen – ebenso in das Feld „Zuzahlung“.
„Die Neufassung tritt mit dem Abrechnungsmonat März 2020 in Kraft“, teilt der Berliner Apothekerverein seinen Mitgliedern mit. Das bedeute, alle für den Abrechnungsmonat März ausgestellten Verordnungen, die vom Arzt als „Ersatzverordnung aufgrund eines Arzneimittelrückrufes“ – wie beispielsweise im Falle des Emerade-Rückrufs – gekennzeichnet sind, müssen mit dem neuen Sonderkennzeichen versehen sein. „Notfalls ist das Sonderkennzeichen händisch in einer freien Zeile des Taxfeldes nachzutragen.“
Gemäß Rahmenvertrag haben die Apotheken die zur Sicherung von Ersatzansprüchen dienenden Rechte unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften zu wahren. Außerdem sollen sie bei der Durchsetzung der Ersatzansprüche durch die Krankenkasse, soweit erforderlich, mitwirken – beispielsweise durch Auskunftserteilung oder durch Bereitstellung entsprechender Unterlagen und Kaufbelege.
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