Erneute AU: Keine Lohnfortzahlung ohne Rückkehr an den Arbeitsplatz?
Dass Angestellte im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU) trotzdem Anspruch auf ihren Lohn haben, ist bekannt. Doch dabei gelten bestimmte Grenzen, beispielsweise bei einer erneuten AU. Ohne Rückkehr an den Arbeitsplatz besteht demnach kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, entschied ein Gericht.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist in § 3 klar geregelt, was bei einer AU in Sachen Lohn gilt. So wird dieser für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen weitergezahlt – sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits mindestens vier Wochen bestanden hat und es sich nicht um eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit handelt. Wer länger als sechs Wochen mit derselben Diagnose ausfällt, geht in puncto Entgeltfortzahlung leer aus und bekommt stattdessen Krankengeld. So ist es auch im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenangestellte geregelt.
Doch § 3 Absatz 1 regelt in Punkt 1 und 2 Ausnahmen, bei denen trotz derselben Diagnose nochmals Anspruch auf die sechswöchige Zahlung besteht. Nämlich dann, wenn Angestellte vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig waren oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Somit gilt: Angestellte müssen vor einer erneuten Entgeltfortzahlung zunächst an den Arbeitsplatz zurückkehren – zumindest für eine bestimmte Zeit. Und das gilt auch, wenn sie anschließend aufgrund einer anderen Diagnose ausfallen. Eine nahtlose Fortschreibung der AU lässt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erlöschen – unabhängig von der Diagnose, zeigt ein Urteil.
Rückkehr an den Arbeitsplatz = keine Lohnfortzahlung?
Was war passiert? Vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Angestellter von seinem Chef Entgeltfortzahlung einklagte. Genau hatte der Beschäftigte im März 2022 einen Arbeitsunfall erlitten und fiel im Anschluss daran bis einschließlich 18. April mit Knieproblemen bei der Arbeit aus. Am 19. April reichte er ein neues Attest ein – mit der Diagnose Rückenschmerzen. Doch der Arbeitgeber verweigerte die weitere Entgeltfortzahlung, da er die neue AU im direkten Zusammenhang mit der vorherigen sah. Das bestätigte auch das Gericht.
Weil der Angestellte zwischen den beiden Zeiträumen nicht an den Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, nicht einmal für wenige Tage oder Stunden, bestand dem LAG zufolge noch immer derselbe Verhinderungsgrund wie bei der ersten Krankschreibung, ein sogenannter einheitlicher Verhinderungsfall. Damit war die Sechs-Wochen-Frist abgelaufen und für die erneute Abwesenheit bestand kein Anspruch auf das reguläre Entgelt. „Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt“, heißt es im Urteil. Für eine erneute Lohnfortzahlung hätte demnach eine Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgen oder zumindest eine kurzzeitige Arbeitsfähigkeit vorliegen müssen. Hinzukommt, dass der Mann nicht nachweisen konnte, dass es sich um eine neue, unabhängige Erkrankung handelte.
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