Die epidemische Lage von nationaler Tragweite ist zum 25. November ausgelaufen – und mit ihr einige Ausnahmeregelungen. Was gilt bei den apothekenrelevanten Sonderregelungen. Wie ist die aktuelle Rechtslage?
Aufgrund der Pandemie wurden verschiedene Sonderregelungen getroffen, die den Apothekenteams die Arbeit erleichtern sollen. Ein Punkt ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersV). Apotheken können noch bis 31. Mai 2022 von den getroffenen Ausnahmen Gebrauch machen. Dazu gehören die Abgabe von Teilmengen sowie ein Abweichen von der Abgaberangfolge und die eingeschränkte Retax-Möglichkeit der Kassen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung endete am 24. November und wurde bis zum 19. März 2022 verlängert. Arbeitgeber:innen müssen ihren Angestellten in Präsenz weiterhin mindestens zwei kostenlose Corona-Tests (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anbieten. Außerdem müssen Chef:innen einen Beitrag zur Erhöhung der Impfbereitschaft in der Belegschaft leisten, betriebliche Hygienekonzepte erstellen, wenn nötig Atemschutzmasken zur Verfügung stellen und auf Kontaktreduktion unter den Kolleg:innen setzen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können noch bis zum 31. Dezember für bis zu maximal 60 Euro an Anspruchsberechtigte geliefert werden.
Außerdem gelten noch bis zum Jahresende die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung. Ziel ist es, die Zahl der Kontakte zu reduzieren. So können Apotheken unter anderem den Empfang quittieren und eine nicht aufschiebbare Erstversorgung auch ohne Rezept erfolgen.
Die Coronavirus-Testverordnung, die unter anderem den Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen regelt, ist noch bis zum 31. März 2022 gültig. Die Coronavirus-Impfverordnung verliert nach derzeitigem Stand zum 30. April 2022 ihre Gültigkeit.
Was gilt in puncto Entlassmanagement? Wie der Gemeinsame Bundesausschuss informiert, ist die Begrenzung auf die kleinste Packungsgröße von Arzneimitteln aufgehoben und der Verordnungszeitraum für Heilmittel auf 14 Tage verlängert. „Die Regelungen treten entsprechend § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 31. Mai 2022 außer Kraft.“ Allerdings sind Entlassrezepte mit dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November wieder nur drei Tage gültig.
Hinweis: Dass nicht die kleinste Packungsgröße geliefert werden muss, ist in § 1 der SARS-CoV-2-AmVersV „Ausnahmen vom Fünften Buch Sozialgesetzbuch“ geregelt. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“, das im Sommer in Kraft getreten ist, wurde die Gültigkeit bis zum 31. Mai 2022 verlängert.
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