Seit Mittwoch ist die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ in Kraft und erleichtert Apotheken die Arzneimittelabgabe. Für die Apotheke hält die Verordnung zumindest vorübergehend einige Lockerungen und Freiheiten bereit. Während bei den Apothekern die Freude groß ist, haben die Kassen das Nachsehen. 5 Euro für den Botendienst können Apotheken den Kostenträgern in Rechnung stellen und der Gesundheitsminister nimmt mit seiner Eilverordnung den Kassen die Möglichkeit der Retax.
Erleichterte Abgabe
Im Zuge der Eilverordnung gibt es Ausnahmen vom Sozialgesetzbuch (SGB) V. Gemäß § 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung haben Apotheken während der Corona-Pandemie mehr Handlungsfreiheit, wenn das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist.
Ist das abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig, darf ein wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgegeben werden. Ist dies nicht der Fall, aber das abzugebende oder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel lieferbar, soll das abzugebende oder – wenn dieses nicht lieferbar ist – ein wirkstoffgleiches Arzneimittel bestellt und abgegeben werden.
Ist weder das abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben – dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren.
Achtung: Das gilt auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz.
Was Apotheken ohne Arztrücksprache ändern dürfen
Ohne Rücksprache mit dem Verschreibenden dürfen Apotheken in folgenden Punkten von der Verordnung abweichen:
- Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (gilt nicht bei BtM),
- Packungsanzahl (gilt nicht bei BtM),
- Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist,
- Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (gilt nicht bei BtM).
Achtung: Gilt nur, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird!
Eilverordnung: Retax ausgeschlossen
Die aufgeführten Erleichterungen der Arzneimittelabgabe sind in § 1 Absatz 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zu finden. Hierfür hat der Minister Beanstandungen und Retaxationen ausgeschlossen.
Zu finden ist der entsprechende Passus in Absatz 4: „Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet in den Fällen des Absatzes 3 keine Beanstandung und Retaxation statt.“
Wie lange gilt die Verordnung?
Gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes tritt die Verordnung „mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.“
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