ePA: Was gilt bei Löschung?
Vor rund einem Jahr sorgte der verpflichtende Rollout des E-Rezepts hierzulande für Wirbel und der Start verlief holprig. Nun steht mit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) die nächste Hürde an. Denn während Expert:innen des Chaos Computer Clubs zuletzt Sicherheitslücken zeigten, bestehen in Apotheken noch Unsicherheiten im Umgang mit der ePA. Dazu gehört auch die Frage nach der Löschung von Daten.
Am 15. Januar ist die Einführung der ePA in den Modellregionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen (NRW) gestartet. Nach erfolgreicher Testphase soll der flächendeckende Rollout voraussichtlich im Februar oder gar März folgen. Apotheken haben zwar Zugriff auf die Akte – sofern Patient:innen diesen gewähren –, allerdings überwiegend nur Lesezugriff. Lediglich die elektronische Impfdokumentation sowie die elektronische Medikationsliste (eML) sollen ergänzt und neu angelegt werden können – letztere erst ab Sommer. Wer welchen Zugriff hat, entscheiden Patient:innen. Dabei stellt sich die Frage, was in puncto Löschung von Daten aus der ePA gilt.
Löschung von Daten aus der ePA: Wer darf was?
Sowohl Gesundheitseinrichtungen mit entsprechender Berechtigung als auch Patient:innen selbst können Dokumente aus der ePA löschen. „Diese Funktion ist insbesondere dafür vorgesehen, dass irrtümlich eingestellte Dokumente wieder gelöscht werden können. Dabei wird in der ePA dokumentiert, durch wen und wann eine Löschung vorgenommen wurde“, heißt es von der Abda.
Das Problem: Die Löschung von Daten/Dokumenten erfolgt unwiderruflich. Da dies mit Risiken verbunden ist, beispielsweise, weil wichtige Informationen verloren gehen könnten, soll künftig ein Hinweis in der zugehörigen App erscheinen, der über die Gefahren informiert. Zudem ist laut Abda die Möglichkeit einer „Verbergen“-Option geplant, sodass bestimmte Dokumente nur noch von Patient:innn selbst eingesehen werden können.
Kein Löschen von Einträgen in eML
Ein automatisches Löschen von Daten aus der ePA erfolgt dagegen nicht, denn sie dient als lebenslange Akte, stellt die Abda weiter klar. Entwarnung gibt es zudem in puncto Medikation. Denn Einträge in der elektronischen Medikationsliste (eML) können nicht gelöscht werden – weder von Patient:innen noch von anderen Zugriffsberechtigten. Stattdessen ist ab Mitte Juli geplant, dass Apotheken und Praxen Medikationseinträge in der eML bearbeiten können.
Übrigens: Langfristig sollen Apotheken Versicherte auf Wunsch beim Löschen unterstützen. Mehr noch. Sie dürfen sich gegen die Löschung von in der ePA hinterlegten Daten auf Patientenwunsch nicht weigern. Grundlage ist § 337 Absatz 2 Satz 3 SGB V. Demnach dürfen Versicherte die Informationen nicht nur selbst löschen, sondern können auch von Zugriffsberechtigten wie Apotheken die Löschung verlangen.
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