Entlassrezept vom Vertretungsarzt erlaubt?
Entlassrezepte dürfen nicht nur von Fachärzt:innen, sondern auch von ihrer Vertretung ausgestellt werden. Auch Ärzt:innen in Weiterbildung sind berechtigt. Doch was gilt, wenn die lebenslange Arztnummer des Weiterbilders oder der Weiterbilderin angegeben ist? Apotheken müssen keine Retax befürchten, wie der GKV-Spitzenverband klarstellt.
§ 2 Absatz 4 der Anlage 8 des Rahmenvertrages legt fest, wer ein Entlassrezept ausstellen darf. Dort heißt es: „Die Verordnung wurde von einem Arzt […] (Facharzt oder seinem Vertreter) ausgestellt. Dies gilt für papiergebundene und elektronische Verordnungen.“
Somit können auch Ärzt:innen in Weiterbildung, Assistenzärzt:innen und Vertretungsärzt:innen ein Entlassrezept ausstellen. Auf der Verordnung zeigt sich, dass diese in Facharztvertretung vorgenommen wurde. Demnach wäre eine möglicherweise fehlende Facharztbezeichnung unschädlich und keine Retaxation zu befürchten.
„Nach den Vorgaben der KBV verordnen und signieren (…) Ärzte in Weiterbildung sowohl E-Rezepte im Rahmen des Entlassmanagements als auch im Rahmen der Ambulanzversorgung“, heißt es dazu vom GKV-Spitzenverband. Als lebenslange Arztnummer (LANR) wird die des Weiterbilders oder der Weiterbilderin hinterlegt. Zusätzlich werden der Name des signierenden Arztes oder der signierenden Ärztin in Weiterbildung sowie die Angabe „Assistenzarzt/Assistenzärztin“, die ausstellende Klinik inklusive Telefonnummer hinterlegt. E-Entlassrezepte werden mit dem HBA des ausstellenden Arztes/der ausstellenden Ärztin in Weiterbildung signiert.
Fehlt die LANR und das Rezept ist als Entlassverordnung erkennbar, darf die Apotheke heilen – auch bei BtM- und T-Rezepten – und die LANR aus dem Stempel ergänzen. Ist dort keine angegeben, kann die Pseudonummer „444444400“ eingesetzt werden.
Unterschiedliche Vorgaben gelten, wenn die Facharztbezeichnung fehlt oder ein Aufkleber im Personalienfeld aufgebracht ist. Beides ist bei BtM- und T-Rezepten nicht zulässig – sonst aber kein Problem.
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