Das Entlassrezept ist ein Bürokratiemonster mit zahlreichen Stolperfallen. Die Ersatzkassen haben bereits eine Friedenspflicht bis Jahresende vereinbart. Jetzt zieht die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nach und schließt sich der AOK Hessen und der IKK classic mit einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2024 an.
Um den Apotheken weiterhin Sicherheit bei der Belieferung von Entlassrezepten zu geben und die Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, hat die SVLFG eine Übergangsfrist vereinbart. Dabei gilt:
- Rezepte können aktuell noch mit der 75er BSNR eingereicht werden, sofern die BSNR auf dem Vordruck mit der im Personalienfeld übereinstimmt.
- Stimmen die BSNR/Standortnummer (75/77) im Personalienfeld und der Codierzeile nicht überein, ist eine Rücksprache mit der verschreibenden Person erforderlich.
- Bei Bestätigung, dass die BSNR/Standortnummer in der Codierzeile richtig ist, ist die BSNR/Standortnummer im Personalienfeld zu korrigieren und die Änderung durch das pharmazeutische Personal abzuzeichnen.
- Stellt sich nach Rücksprache mit der verordnenden Einrichtung heraus, dass die BSNR/Standortnummer in der Codierzeile falsch ist und bestätigt diese die irrtümliche Verwendung der alten Rezeptformulare, kann mit dem Hinweis „Krankenhaus verwendet alte Rezeptformulare“ eine Abrechnung dennoch ausnahmsweise erfolgen.
Mitte März haben die Ersatzkassen über die Friedenspflicht bis Jahresende beim Entlassrezept informiert. Der Vergütungsanspruch beim Muster-16-Rezept entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung im Entlassmanagement auch dann, wenn es sich um einen „unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler“ handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
- ein fehlendes oder fehlerhaftes Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld vorliegt, wenn die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist,
- eine fehlende BSNR beziehungsweise ein fehlendes Standortkennzeichen im Personalienfeld vorliegt, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierleiste mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt,
- eine fehlende Übereinstimmung der BSNR beziehungsweise des Standortkennzeichens in der Codierleiste mit der entsprechenden Angabe im Personalienfeld vorliegt, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierleiste mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt.
Enthält eines der Felder (Personalienfeld oder Codierzeile) die „75“ und das andere Feld (Personalienfeld beziehungsweise Codierzeile) die „77“, verwendet das Rechenzentrum zur Abrechnung die Ziffer aus dem Personalienfeld.
Ausnahmen gibt es auch bei BtM-und T-Rezepten – papiergebundene Verordnungen nach § 3a AMVV werden auch vergütet, wenn:
- ein fehlendes/fehlerhaftes Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld vorliegt, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen im Personalienfeld mit den Ziffern „75“ bzw. „77“ beginnt,
- eine fehlende/fehlerhafte BSNR beziehungsweise ein fehlendes/fehlerhaftes Standortkennzeichen im Personalienfeld vorliegt, wenn das Kennzeichen „04“ bzw. „14“ im Statusfeld vorhanden ist.
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