Entlassrezept: Schiedsspruch gilt nicht für E-Rezepte
Für Entlassrezepte endete die Friedenspflicht zum Jahresende. Wie es weitergeht, steht jetzt fest. Die Schiedsstelle hat entschieden – zugunsten der Apotheken, allerdings nur für papiergebundene Entlassrezepte.
Zwei Jahre haben sich DAV und GKV-Spitzenverband in puncto Entlassrezept nicht einigen können. Schließlich hatte der GKV die Schiedsstelle angerufen, um eine Festsetzung der Anlage 8 und die Aufnahme der Regeln aus dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) sowie dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) herbeizuführen.
Gemäß der Entscheidung der Schiedsstelle verliert die Apotheke bei papiergebundenen Entlassrezepten den Vergütungsanspruch nicht, wenn
- Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld fehlt oder fehlerhaft, die Verordnung aber als Entlassrezept erkennbar ist
- die Arztnummer fehlt
- das Feld für die BSNR leer ist, aber in der Codierleiste das Standortkennzeichen „75“ (Reha-Einrichtung) beziehungsweise „77“ (Krankenhaus) steht
- Ziffern zwischen BSNR-Feld und Codierleiste abweichen und in der Codierleiste die „75“ beziehungsweise „77“ steht
- bei BtM-/T-Rezepten das BSNR-Feld leer ist, aber das Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ vorhanden ist – gleiches gilt im umgekehrten Fall.
Achtung, für E-Entlassverordnungen werden bei Bedarf vergleichbare Regelungen vereinbart.
Die Entscheidung der Schiedsstelle soll den Apotheken bei unklaren Verordnungen Arztrücksprachen und Anpassungen der Verordnungen ersparen. Das Arztnummern- und BSNR-Feld werde auf Kosten der Kasse durch die Rechenzentren befüllt.
Die Vorgaben gelten seit dem 1. Januar 2025 und auch dann, wenn die Abgabe vor dem Stichtag erfolgte. Haben die Kassen bis zum 31. Dezember 2024 eine Retax ausgesprochen, greift die Einigung nicht. Allerdings wurden beispielsweise mit den Ersatzkassen und einigen Primärkassen Friedenspflichten vereinbart, die noch bis Jahresende Gültigkeit hatten.
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