Entlassrezept: Hilfsmittel für 7 Tage und länger
Im Rahmen des Entlassmanagements können neben Arzneimitteln auch Verband-, Heil- und Hilfsmittel verordnet werden. Bei den einzelnen Produkten gibt es unterschiedliche Vorgaben bei der Verordnungsmenge.
Ziel des Entlassmanagements ist es, die Versorgung der Patient:innen über einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege oder Soziotherapie sicherzustellen. Für diese Zeitspanne kann zudem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.
Werden Hilfsmittel verordnet, sind die Vorgaben in § 6a der Hilfsmittelrichtlinie zu beachten. Darin ist festgelegt, dass das Krankenhaus – die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt – im Rahmen des Entlassmanagements Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verschreiben darf.
Dabei ist die Verordnung von Hilfsmitteln zum Verbrauch, wie beispielsweise Lanzetten, Kanülen oder Inkontinenzeinlagen so zu bemessen, dass ein Versorgungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach Entlassung nicht überschritten wird.
Ist keine entsprechende Versorgungseinheit im Markt verfügbar, kann die am nächsten kommende größere Versorgungseinheit in Abstimmung mit der Krankenkasse abgegeben werden. Kurzum: Sind nur größere Packungen im Handel, ist eine Kostenübernahme nötig. Auch hier gibt es Ausnahmen, die in den jeweiligen Hilfsmittelverträgen fest verankert sind.
Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können über den Bedarf von sieben Kalendertagen hinaus verordnet werden. Ein Beispiel sind Milchpumpen. Sie sind nicht zum Verbrauch bestimmt und können somit für einen Zeitraum von vier Wochen verordnet werden.
Die Verordnung verliert sieben Kalendertage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ihre Gültigkeit, wenn die Hilfsmittelversorgung nicht innerhalb dieses Zeitraumes aufgenommen wurde.
Was gilt bei Arzneimitteln?
Im Rahmen des Entlassmanagements kann nur die kleinste Packung gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) verordnet und abgegeben werden. Doch wie immer gibt es Ausnahmen.
Generell gilt: Apotheken können jede Packung bis zur kleinsten Normgröße gemäß PackungsV ohne Arztrücksprache abgeben.
Ist nach PackungsV für das verordnete Arzneimittel als kleinste Normgröße eine Normgröße definiert und diese nicht im Handel, dann muss die Apotheke auf den Kostenträger achten. Denn bei Primärkassen ist keine Abgabe möglich, bei Ersatzkassen hingegen schon. Dann kann die nächstgrößere Packung mit Vermerk und Angabe der Sonder-PZN 06460731 geliefert werden.
Was wäre wenn:
- N1, N2, N3 definiert und alle Normgrößen sowie eine kleinere Packung im Handel: es kann N1 oder kleiner abgegeben werden
- N1, N2, N3 definiert, aber nur N2, N3 und Packungen kleiner N1 im Handel: es kann kleiner N1 abgegeben werden
- N1, N2, N3 definiert, aber nur N2 und N3 im Handel: keine Abgabe zulasten der Primärkassen, bei Ersatzkassen kann eine N2 abgegeben werden (Sonder-PZN und Doku)
- nur N2 und N3 definiert und im Handel, ebenso wie Packungen kleiner N2: es kann eine N2 oder kleiner abgegeben werden
- nur N3 definiert und im Handel, ebenso wie Packungen kleiner N3: es kann eine N3 oder kleiner abgegeben werden.
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