Entlassrezept: Heilen erlaubt
Formfehler gibt es bei Entlassrezepten immer wieder. Einige darf die Apotheke heilen. Einzelheiten liefert die Anlage 8 des Rahmenvertrags.
Für Entlassrezepte gelten neben den Heilungsmöglichkeiten nach § 6 Rahmenvertrag zusätzliche Vorgaben nach Anlage 8.
Fehlt im Statusfeld das Kennzeichen „4“, das ein Entlassrezept als solches erkenntlich macht, darf der Malus korrigiert werden. Auch eine fehlende Arztnummer kann nach Rücksprache ergänzt werden. Fehlt die Betriebsstättennummer (BSNR) im entsprechenden Feld, kann diese aus der Codierzeile übertragen werden.
Stimmen die BSNR im Personalienfeld und die in der Codierleiste nicht überein oder fehlt die BSNR, ist dies zudem kein Reatxgrund. Beginnt die BSNR in der Codierleiste mit „75“ oder das Standortkennzeichen mit „77“, gilt die Verordnung als Entlassverordnung, auch wenn die angegebenen BSNR nicht übereinstimmen.
Und auch die fehlende Facharztbezeichnung im Arztstempel stellt keine Retaxgefahr dar.
Verordnungsmenge
Grundsätzlich gilt: Es darf nicht mehr geliefert werden, als verordnet ist. Zudem darf nur die kleinste Packung gemäß Packungsgrößenverordnung – N1 oder kleiner – verordnet werden. Ist eine N3 verordnet, kann die Apotheke ohne Arztrücksprache und ohne Aufdruck eines Sonderkennzeichens die Packungsgröße auf N1 oder kleiner ändern.
- Ist für einen Wirkstoff keine Normgröße definiert, darf generell keine Abgabe erfolgen.
- Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung nicht definiert, kann eine N2 oder kleiner geliefert werden. Sind weder N1 noch N2 definiert, sollte eine N3 oder kleiner abgegeben werden.
- Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung definiert, aber nicht im Handel, darf die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden – bei Primärkassen maximal eine N2. Für die Ersatzkassen gilt: Der/die Abgebende muss den Abgabegrund auf der Verordnung vermerken und das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.
Bei Rezepturen darf eine Reichdauer von sieben Tagen nicht überschritten werden. Und wenn doch? Dann kann die Apotheke ohne Rücksprache bis zur Abgabegrenze versorgen – Doku und Unterschrift nicht vergessen. Für die Ersatzkassen gilt eine Ausnahme: Die Apotheke kann die ärztlich verordnete Menge ohne Kürzung beliefern.
Medizinprodukte, Diätetika, Verbandmittel, Harn- und Blutzuckerteststreifen können für eine Reichdauer von sieben Tagen verordnet werden – auch hier darf die Apotheke kürzen, wenn der Zeitraum überschritten wird.
Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und länger als sieben Tage benötigt werden, dürfen entsprechend ohne Beschränkung der Versorgungsdauer verordnet werden. Ein Beispiel sind Milchpumpen. Diese dürfen für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen verschrieben werden. Die Verordnungen sind laut Hilfsmittelrichtlinie sieben Tage gültig.
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