Entlassrezept: DAV warnt vor Retax – Versorgung in Gefahr
Krankenhausärzt:innen dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Hilfs- und Heilmittel verordnen und so die Versorgung der Patient:innen nach der Entlassung sicherstellen. Doch der DAV sieht die Anschlussversorgung gefährdet, weil die Krankenkassen eine Kulanzregelung aufgekündigt haben. Die Folge: schon der kleinste Formfehler kann eine Retaxation verursachen.
Mehr als 1,9 Millionen Entlassrezepte wurden im Jahr 2021 laut DAV ausgestellt und so die Arzneimittelversorgung der Patient:innen von der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum nächsten Hausarztbesuch gesichert. „Doch genau diese Überbrückung ist jetzt gefährdet“, warnt der Patientenbeauftragte des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), Berend Groeneveld.
„Entlassrezepte weisen häufig formale Fehler auf. Bislang konnten Apotheken das oft heilen – zum Beispiel, wenn die Facharztnummer fehlt.“ Weil aber die Krankenkassen eine Kulanzregelung aufgekündigt haben und die Medikamente für ihre Versicherten nicht mehr bezahlen wollen, wenn auch nur der kleinste formale Fehler auf dem Rezept ist, sei die Versorgung in Gefahr. Denn wenn die Apotheke das Rezept trotz Formfehler beliefert, bleibt sie auf den gesamten Kosten sitzen. „Das kann nicht angehen.“
Groeneveld fordert deshalb den Gesetzgeber zum Handeln auf: „Die Entlassmedikation ist seit Jahren immer wieder Thema und sollte endlich verlässlich geregelt werden.“ So müssten die Kassen verpflichtet werden, die Arzneimittelkosten zu bezahlen und so die sektorübergreifende Versorgung sicherzustellen. „Es kann ja nicht sein, dass eine Apotheke einen Patienten wieder in die Klinik zurückschicken muss, weil eine Ziffer auf dem Vordruck des Entlassrezeptes fehlt und der ausstellende Arzt wegen des Schichtsystems für eine Korrektur nicht mehr erreichbar ist“, so Groeneveld.
Seit 2017 können Klinikärzt:innen den Patient:innen bei der Entlassung aus dem Krankenhaus ein Rezept ausstellen, das die Anschlussversorgung mit Medikamenten für die ersten Tage nach der Entlassung sichert.
Verlängert wurde die Übergangsfrist der Pseudoarztnummer für Ärzt:innen in Reha-Einrichtungen. Bis zum Jahresende können die Mediziner:innen auf BtM- und T-Rezepten weiterhin die Pseudoarztnummer auftragen – für Klinikärzt:innen gilt die Verlängerung der Übergangsfrist nicht.
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