Empfangsbestätigung Hilfsmittel: Wer darf unterschreiben?
Wird ein Hilfsmittel zulasten der Kasse in der Apotheke abgegeben, ist der Empfang auf der Rückseite der Verordnung per Unterschrift zu bestätigen. Doch wer ist zur Unterschrift berechtigt – nur die versicherte Person?
An ein Hilfsmittelrezept gibt es klare Vorgaben. Dazu gehört auch, dass Versicherte den Empfang des Hilfsmittels auf der Rückseite der Verordnung mit Datum und Unterschrift quittieren müssen. Doch nicht immer legen Versicherte die Verordnung persönlich in der Apotheke vor, sondern schicken eine bevollmächtigte Person. Da stellt sich die Frage, ob auch in diesem Fall eine persönliche Unterschrift nötig ist.
Die Antwort liefert ein Blick in den jeweiligen Hilfsmittelversorgungsvertrag der Kasse. So regeln beispielsweise AOKen, dass nicht nur Versicherte selbst unterschreiben können. „Die Apotheke ist verpflichtet, sich vom Versicherten persönlich oder ggf. einem Angehörigen bzw. einer betreuenden Person den Empfang der Leistungen unter Angabe des Datums auf der vertragsärztlichen Verordnung bestätigen zu lassen. Bestätigungen im Voraus sind nicht zulässig. Ohne Empfangsbestätigung kann keine Abrechnung erfolgen.“
Anders sieht es im neuen Hilfsmitteversorgungsvertrag der IKK classic aus. Darin heißt es: „Der Empfang jeder Leistung ist durch den Versicherten unter Angabe des Datums schriftlich oder elektronisch durch Unterschrift zu bestätigen.“ Auch Barmer-Versicherte sollen den Empfang grundsätzlich selbst bestätigen.
Was beim Hilfsmittelrezept sonst noch gilt:
Ist ein Hilfsmittel verordnet, muss Ziffer „7“ markiert sein. Fehlt die Kennzeichnung durch die verschreibende Person, kann die Apotheke heilen.
Außerdem ist die verschreibende Person zur Angabe der Diagnose verpflichtet. „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben“. Fehlt die Diagnose, ist die Apotheke zur Heilung berechtigt. Allerdings bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Verordnung einer erneuten Arztunterschrift inklusive Datumsangabe, heißt es in der Hilfsmittelrichtlinie. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch ist außerdem der Versorgungszeitraum anzugeben.
Hilfsmittel können nach den Verträgen § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V unter Verwendung der zehnstelligen Hilfsmittelnummer abgerechnet werden. Bei Gruppenverträgen nach § 300 SGB V findet die PZN Anwendung. Vorsicht ist bei der Abgabe von Leihgeräten wie Milchpumpen geboten, denn bei der Erstverordnung werden in der Regel Mietgebühr und Zubehör auf einem Rezept abgerechnet. Hier besteht die Gefahr einer Mischverordnung, wenn nicht beide Positionen mit der HiMi-Nummer abgerechnet werden. Vorausgesetzt, das Zubehörset muss nach § 302 SGB V abgerechnet werden.
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